nu:legal · recht.nulegal.eu

# Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 14.08.2012 – L 11 KA 40/12 B ER

ECLI:DE:LSGNRW:2012:0814.L11KA40.12B.ER.00

## Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.03.2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 2**

Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug auf die zutreffende Entscheidung des Sozialgerichts. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens ist auf die Verfügung des Senats vom 05.07.2012 zu verweisen.

**Rn. 3**

Die Beschwerde konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

**Rn. 5**

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz. Sie berücksichtigt, dass der Sach- und Streitstand nicht genügend Anhaltspunkte gibt, um den Streitwert nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen. Somit ist auf den Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR abzustellen (§ 52 Abs. 2 GKG). Ein Abschlag wegen des einstweiligen Charakters des Verfahrens ist nicht gerechtfertigt. Für den Zeitraum der Gültigkeit des Notfalldienstplanes (01.02.2011 bis 31.01.2012) hat das einstweiligen Rechtsschutzverfahren faktisch endgültigen Charakter.

**Rn. 6**

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

---

Zitiervorschlag: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 14.08.2012 – L 11 KA 40/12 B ER, ECLI:DE:LSGNRW:2012:0814.L11KA40.12B.ER.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2012-08-14/l-11-ka-40-12-b-er

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
