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# Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 14.10.2011 – L 12 AS 1360/11 B

ECLI:DE:LSGNRW:2011:1014.L12AS1360.11B.00

## Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.07.2011 abgeändert. Der Klägerin wird für die Durchführung des Verfahrens ab 21.02.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C, C, bewilligt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

## Gründe

**Rn. 2**

Gemäß §§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) ist Prozesskostenhilfe u.a. zu bewilligen, wenn das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolgt bietet. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben.

**Rn. 3**

Die Klägerin begehrt höhere Regelleistungen für die Zeit ab 01.01.2011 und macht geltend, dass die gesetzlichen Regelungen verfassungswidrig seien. Aufgrund der damit im Zusammenhang stehenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Berechnung des Regelsatzes - s. hierzu die verfassungsrechtliche Bewertung in den für die I-Stiftung erstellten Gutachten der Frau C und des K N (Soziale Sicherheit extra, September 2011, Seite 7 ff bzw. Seite 63 ff) - kann dem Verfahren nicht von vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden.

**Rn. 4**

Auch in wirtschaftlicher Hinsicht erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da sie im Bezug von Leistungen nach dem SGB II steht und damit nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln aufzubringen.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.

**Rn. 6**

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 1776 SGG).

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 14.10.2011 – L 12 AS 1360/11 B, ECLI:DE:LSGNRW:2011:1014.L12AS1360.11B.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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