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# Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 26.10.2010 – L 6 SF 326/12 ER und L 6 AS 1897/12 B ER

ECLI:DE:LSGNRW:2010:1026.L6SF326.12ER.UND.00

## Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.09.2012 einstweilen auszusetzen, wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Entscheidung beruht auf § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn - wie hier - das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Anordnung ist eine Ermessensentscheidung (s BSG SozR 4-1500 § 154 Nr. 1; LSG BW Beschl v 26.01.2006 - L 8 AS 403/06 ER - ; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 10. Aufl. § 199 Rn 8 mwN; aA BSG SozR 3-1500 § 199 Nr. 1), die eine Abwägung des Interesses an der Vollziehung mit dem Interesse des Schuldners erfordert, nicht vor der endgültigen Klarstellung der Rechtslage zu leisten (s Leitherer aa0 mwN). Dabei wird das Interesse des Schuldners wesentlich durch die Erfolgsaussichten des (von ihm) eingelegten Rechtsmittels bestimmt. Die Interessenabwägung entspricht inhaltlich damit weitgehend der Folgenabwägung, die das Sozialgericht vorgenommen hat, da es sich nicht in der Lage gesehen hat zu klären, ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Dabei hat es zutreffend hervorgehoben, dass sowohl der entscheidungserhebliche Sachverhalt trotz erfolgter Beweisaufnahme im Eilverfahren nicht zuverlässig festzustellen sei, als auch die europarechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht abschließend beurteilt werden könnten. Dem schließt sich das Gericht nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage verbunden mit dem Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 15.10.2012 - L 6 AS 1503/12 B ER - an.

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

**Rn. 4**

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 26.10.2010 – L 6 SF 326/12 ER und L 6 AS 1897/12 B ER, ECLI:DE:LSGNRW:2010:1026.L6SF326.12ER.UND.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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