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# Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 05.03.2010 – L 12 B 29/09 AL

ECLI:DE:LSGNRW:2010:0305.L12B29.09AL.00

## Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.07.2009 wird zurückgewiesen. Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

## Gründe

**Rn. 2**

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

**Rn. 3**

Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die Klägerin die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt hat. Hierzu verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, der er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

**Rn. 4**

An der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass die Klägerin nunmehr im Beschwerdeverfahren die entsprechende Erklärung abgegeben hat. Hierin ist vielmehr ein neuer PKH-Antrag zu sehen, über den das Sozialgericht zu entscheiden hat.

**Rn. 5**

Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung - ZPO -).

**Rn. 6**

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 05.03.2010 – L 12 B 29/09 AL, ECLI:DE:LSGNRW:2010:0305.L12B29.09AL.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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