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# Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 19.10.2009 – L 2 B 11/09 KN

ECLI:DE:LSGNRW:2009:1019.L2B11.09KN.00

## Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 06.04.2009 wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Beschwerde ist unbegründet. Zweifelhaft ist bereits, ob der Antrag vom 02.02.2009 - Gewährung von Prozesskostenhilfe ab Antragstellung - zulässig ist. Denn das Sozialgericht hat bereits mit Beschluss vom 04.09.2008 über diesen Antrag entschieden und Prozesskostenhilfe lediglich ab dem 08.07.2008 bewilligt. Dieser Beschluss - dem Klägerbevollmächtigten am 16.09.2008 zugestellt - ist rechtskräftig geworden. Damit kann die Frage, ab welchem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe gewährt werden soll, nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Antrags gemacht werden.

**Rn. 3**

Die Beschwerde ist darüber hinaus auch deshalb unbegründet, weil Gründe, die das Sozialgericht hätten veranlassen müssen, den Beschluss vom 04.09.2008 zu ändern, nicht vorgetragen werden. Der Beschluss vom 04.09.2008 selbst erweist sich als zutreffend, weil Bewilligungsreife (hier ratenfreie Bewilligung der Prozesskostenhilfe) erst am 08.07.2008 mit der vollständigen Vorlage der zur Prüfung nach § 115 ZPO (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG) erforderlichen Unterlagen eingetreten ist (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 119, Rdnr. 4, 5).

**Rn. 4**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 19.10.2009 – L 2 B 11/09 KN, ECLI:DE:LSGNRW:2009:1019.L2B11.09KN.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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