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# Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 01.09.2008 – L 2 B 17/08 KN

ECLI:DE:LSGNRW:2008:0901.L2B17.08KN.00

## Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.04.2008 geändert. Die Kosten für das Gutachten des Sachverständigen Dr. L werden auf die Landeskasse übernommen.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Beschwerde vom 29.05.2008 gegen den Beschluss vom 30.04.2008 ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht entschieden, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten des Gutachtens von Dr. L auf die Landeskasse nicht vorliegen.

**Rn. 3**

Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das erkennende Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Kosten für ein auf Antrag des Klägers nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG eingeholtes Gutachten auf die Landeskasse zu übernehmen sind. Eine solche Kostenübernahme setzt voraus, dass das Gutachten die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv wesentlich gefördert und dadurch für eine gerichtliche Entscheidung oder anderweitige Erledigung des Rechtsstreits Bedeutung gewonnen hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 31.07.2006 - L 2 B 9/06 KN U - und 09.05.2007 - L 2 KN 5/07 U -). Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt eine Kostenübernahme auch in Betracht, wenn das Gutachten den Rechtsstreit nicht in einem für den Kläger günstigen Sinne beeinflusst hat.

**Rn. 4**

Hier liegen diese Voraussetzungen vor.

**Rn. 5**

Das Gutachten des Sachverständigen Dr. L hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt wesentlich weiter aufgeklärt. Der Sachverständige hat Tatsachen festgestellt, die von den Feststellungen der Sachverständigen Dr. H abweichen und ist auf dieser Basis zu abweichenden Folgerungen gelangt. Dr. L hat im Gegensatz zu Frau Dr. H Beeinträchtigungen an der rechten Hand erwähnt, und auf eine Höhenminderung der Lendenwirbelsäule hingewiesen. Damit sind weitere Diagnosen aufgeworfen worden, die möglicherweise zu einem weiter limitierendem Leistungsspektrum führen; unabhängig davon, ob dies bereits zu einer Rentengewährung genügt.

**Rn. 6**

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 01.09.2008 – L 2 B 17/08 KN, ECLI:DE:LSGNRW:2008:0901.L2B17.08KN.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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