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# Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 21.07.2008 – L 19 B 118/08 AS ER

ECLI:DE:LSGNRW:2008:0721.L19B118.08AS.ER.00

## Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.04.2008 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Beschwerde ist unzulässig.

**Rn. 3**

Die Beschwerde ist nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den Betrag von 750,- EUR übersteigt. Nach § 172 Abs. 3 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. ab dem 01.04.2008 (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes - SGGArbGÄndG -, BGBl. I, 417) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG i.d.F. ab dem 01.04.2008 bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, zulässig, wenn die Beschwer den Betrag von 750,00 EUR übersteigt. Der Beschwerdewert für das im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Begehren des Antragstellers nämlich die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Ausstellung von zwei Lebensmittelgutscheinen in Höhe von jeweils 85,00 EUR, übersteigt nicht den Betrag von 750,00 EUR.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

**Rn. 5**

Der Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 21.07.2008 – L 19 B 118/08 AS ER, ECLI:DE:LSGNRW:2008:0721.L19B118.08AS.ER.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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