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# Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 10.03.2008 – L 19 B 18/08 AS ER

ECLI:DE:LSGNRW:2008:0310.L19B18.08AS.ER.00

## Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 08.01.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

## Gründe

**Rn. 2**

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 21.01.2008), ist nicht begründet.

**Rn. 3**

Auch zur Überzeugung des Senats sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht gegeben. Insbesondere hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass eine vorläufige Regelung zur Vermeidung irreparabler Nachteile notwendig ist. Denn der Antragsteller wohnt in einem mit Wohnungseinrichtung ausgestattetem Haus, an dem er - neben seiner Mutter und seiner Schwester - zu 1/4 Miteigentümer ist. Welche Räume in welchem Umfang von ihm genutzt werden, konnte auch bei dem Hausbesuch durch die Antragsgegnerin am 07.12.2007 nicht ausreichend geklärt werden. es ist also grundsätzlich Wohnraum vorhanden und eine Versorgung mit Wohnungseinrichtung gegeben. Der behaupteten dringenden Notwendigkeit einer Gleitsichtbrille steht schon entgegen, dass der Antragsteller selbst vorträgt, ihm seien zwei Brillen (d.h. für Nah- und Fernsicht) bewilligt worden, was sich mit der Sehhilfenverordnung vom 15.08.2007 deckt. Ermittlungen hinsichtlich einer medizinischen Notwendigkeit der Versorgung mit einer Gleitsichtbrille müssen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (so auch Beschluss LSG NRW vom 23.01.2006 - L 20 B 69/05 SO ER).

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

**Rn. 5**

Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 10.03.2008 – L 19 B 18/08 AS ER, ECLI:DE:LSGNRW:2008:0310.L19B18.08AS.ER.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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