nu:legal · recht.nulegal.eu

# Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 12.11.2007 – L 12 B 153/07 AS ER

ECLI:DE:LSGNRW:2007:1112.L12B153.07AS.ER.00

## Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.09.2007 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat auch die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu tragen.

## Gründe

**Rn. 2**

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 02.10.2007), ist unbegründet.

**Rn. 3**

Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, der er sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage in vollem Umfang anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

**Rn. 4**

Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren keine Gesichtspunkte vorgebracht, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Die Interessenabwägung, die das SG vor dem Hintergrund der vom Senat geteilten ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Absenkungsbescheides vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird durch die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen. Sollte sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides erweisen, wäre die Antragstellerin zur Erstattung der ihr nicht zustehenden Leistung verpflichtet (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, § 86b Rz. 22). Warum es "wenig wahrscheinlich" sein soll, dass die Antragstellerin dieser Pflicht nachkommt, wird von der Antragsgegnerin nicht dargelegt.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

---

Zitiervorschlag: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 12.11.2007 – L 12 B 153/07 AS ER, ECLI:DE:LSGNRW:2007:1112.L12B153.07AS.ER.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2007-11-12/l-12-b-153-07-as-er

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
