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# Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 08.02.2007 – L 19 B 12/07 AS ER

ECLI:DE:LSGNRW:2007:0208.L19B12.07AS.ER.00

## Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 15.12.2006 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

## Gründe

**Rn. 2**

Der Antragsteller begehrte von der Antragsgegnerin den Vorschuss für Reisekosten anlässlich seiner Ladung zu einem Erörterungstermin beim Landessozialgericht in Essen. Seinen Antrag, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend zu verpflichten, hat das Sozialgericht abgelehnt, nachdem dem Antragsteller durch das Landessozialgericht eine Fahrkarte zur Wahrnehmung des Termins zur Verfügung gestellt worden war.

**Rn. 3**

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde ist unzulässig.

**Rn. 4**

Dem Kläger fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil er die begehrte Leistung nicht mehr benötigt. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unzulässig (BVerwG DVBl 95,520, BFH NVwZ 86,512).

**Rn. 5**

Prozessleitende Verfügungen des Gerichts, die bzw. deren Unterlassen der Antragsteller mit seiner Beschwerde ebenfalls rügt, können grundsätzlich nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

**Rn. 6**

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

**Rn. 7**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 08.02.2007 – L 19 B 12/07 AS ER, ECLI:DE:LSGNRW:2007:0208.L19B12.07AS.ER.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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