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# Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 15.01.2007 – L 19 B 109/06 AS

ECLI:DE:LSGNRW:2007:0115.L19B109.06AS.00

## Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.09.2006 geändert. Dem Kläger wird ab Antragstellung (05.05.2006) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L, M, beigeordnet.

## Gründe

**Rn. 2**

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 13.10.2006), ist begründet.

**Rn. 3**

Nach Auffassung des Senats kann die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche "hinreichende" Erfolgsaussicht der Klage i.S.d. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZP0) nicht verneint werden. Die hier streitige Rechtsfrage - ob eine Rückzahlung von im Jahre 2003 überzahlten Nebenkosten im Jahre 2005 als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II anzusehen ist - ist bisher weder obergerichtlich noch höchstrichterlich geklärt. Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (BVerfGE 81, 347, 358).

**Rn. 4**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 15.01.2007 – L 19 B 109/06 AS, ECLI:DE:LSGNRW:2007:0115.L19B109.06AS.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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