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# Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 01.08.2006 – L 20 B 218/06 AS ER

ECLI:DE:LSGNRW:2006:0801.L20B218.06AS.ER.00

## Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.06.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

## Gründe

**Rn. 2**

Die insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 09.07.2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 12.07.2006), ist unbegründet.

**Rn. 3**

Auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts wird Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Soweit sich die Antragsgegnerin im Rahmen der ihr obliegenden Verwaltungsentscheidungen auf das nach Ansicht des Antragstellers unrichtige Gutachten der Frau Dr. G vom 29.03.2006 stützt, ist der Antragsteller auf die hinsichtlich des konkreten Leistungsbegehrens vorgesehenen und zulässigen Rechtsbehelfe- bzw. -mittel zu verweisen.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

**Rn. 5**

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 01.08.2006 – L 20 B 218/06 AS ER, ECLI:DE:LSGNRW:2006:0801.L20B218.06AS.ER.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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