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# Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 27.06.2006 – L 1 B 5/05 AL

ECLI:DE:LSGNRW:2006:0627.L1B5.05AL.00

## Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.11.2004 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin J, Istraße 00, C bewilligt.

## Gründe

**Rn. 2**

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.

**Rn. 3**

Das Sozialgericht (SG) hat zu Unrecht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt. Die Klage bietet nach der gebotenen summarischen Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a Absatz 1 Satz 1 SGG i.V.m.§ 114 Satz 1 ZPO).

**Rn. 4**

Hinreichende Erfolgsaussicht setzt zwar nicht voraus, dass der Kläger mit seinem Begehren wahrscheinlich ganz oder teilweise obsiegen wird, für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht genügt es vielmehr, dass eine - nicht ganz entfernt liegende - Möglichkeit des Obsiegens besteht und vor der abschließenden Beantwortung der streiterheblichen Fragen weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind (Bundesverfassungsgericht - BVerfG- SGb 2002, 674).

**Rn. 5**

Zu einer derartigen Beweiserhebung von Amts wegen besteht aufgrund der unter Zeugenbeweis gestellten Angaben des Klägers Veranlassung. Wie die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid unter Hinweis auf § 1 Absatz 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) ausgeführt hat, muss der Arbeitslose sicherstellen, dass die Agentur für Arbeit ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Ob diese Voraussetzungen - wie der Kläger angegeben und unter Beweis gestellt hat - erfüllt sind, wird durch Vernehmung der hierzu benannten Zeugen zu ermitteln sein.

**Rn. 6**

Da mithin zumindest eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit zu bejahen ist, der Kläger seine Bedürftigkeit nachgewiesen hat und auch die sonstigen Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt sind, war dem Antrag stattzugeben.

**Rn. 7**

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 27.06.2006 – L 1 B 5/05 AL, ECLI:DE:LSGNRW:2006:0627.L1B5.05AL.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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