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# Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 08.12.2005 – L 16 B 76/05 KR ER

ECLI:DE:LSGNRW:2005:1208.L16B76.05KR.ER.00

## Tenor

Die Beschwerden beider Beteiligter gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 12. September 2005 werden zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

## Gründe

**Rn. 2**

Entgegen der Auffassung des SG scheint die Leistungspflicht für die vom Antragsteller im Rahmen der Ergotherapie zu nutzenden Arbeitssicherheitsschuhe, weil außerhalb von Grundbedürfnissen im Bereich der Eingliederungshilfe eingesetzt (vgl. Bundessozialgericht (BSG) Urt. v. 06.02.97 3 RK 9/96 = USK 97112 und Urt. v. 30.1.01 B 3 KR 10/00 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 40), letztlich nicht beim Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zu liegen. Das SG hat die Antragsgegnerin als zuerst angegangenen Träger bei der hier gebotenen summarischen Betrachtung im Ergebnis gleichwohl zu Recht zur Vorleistung verpflichtet (vgl. § 43 SGB I und § 14 SGB IX). Der Einwand der Beschwerde, es sei offensichtlich keiner der angegangenen Sozialleistungsträger zuständig, so daß es einen Anspruch auf eine Vorleistung nach § 43 SGB I nicht gebe, überzeugt nicht. Wenn der Träger der Sozialhilfe die Leistung mit der Begründung abgelehnt hat, der Maßnahmeträger müsse die Sicherheitsschuhe aus seiner Maßnahmepauschale finanzieren, dann bedeutet das auch aus seiner Sicht nicht, daß ein entsprechender Leistungsanspruch zu verneinen wäre, sondern nur, daß dieser Träger Leistungsansprüche durch Zahlung der Pauschale für bereits erfüllt ansieht.

**Rn. 3**

Die Beschwerde des Antragstellers bezüglich des Eigenanteils wird aus den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 19.09.2005 zurückgewiesen (vgl. auch BSG Urt. v. 16.4.98 B 3 KR 9/97 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 R).

**Rn. 4**

Dem Hilfsantrag der Antragsgegnerin war nicht stattzugeben. Denn für die Entscheidung nach § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 926 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist ausschließlich das "Arrestgericht", hier also das Gericht des ersten Rechtszugs - mithin das SG - zuständig (vgl. den Rechtsgedanken aus §§ 802, 919 ZPO). Dies gilt nach den zu § 926 ZPO entwickelten Grundsätzen auch dann, wenn sich das Verfahren in der Beschwerdeinstanz befindet (vgl. Baumbach-Hartmann, ZPO, Kommentar, 63. Auflage, 2005, § 926 ZPO Randnummer - RN - 6; Zöller-Vollkommer, ZPO, Kommentar, 24. Auflage, 2004, § 926 RN 6; Thomas-Putzo-Reichold, ZPO-Kommentar, 27. Auflage, 2005, § 926 RN 1). Es obliegt dem SG, über den Antrag der Krankenkasse vom 28.09.2005 nunmehr ergänzend zu entscheiden.

**Rn. 5**

Die Beschwerde zum BSG ist nicht gegeben (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 08.12.2005 – L 16 B 76/05 KR ER, ECLI:DE:LSGNRW:2005:1208.L16B76.05KR.ER.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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