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# Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 06.07.2005 – L 19 B 25/05 AS ER

ECLI:DE:LSGNRW:2005:0706.L19B25.05AS.ER.00

## Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 04.05.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

## Gründe

**Rn. 2**

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 30.05.2005), ist unbegründet.

**Rn. 3**

Die Interessenabwägung, die hier zum Einen hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 28.04.2005 gegen den Aufhebungsbescheid vom 20.04.2005 (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und zum Anderen hinsichtlich der Auszahlung laufender Leistungen (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG) für die gerichtliche Entscheidung zu erfolgen hat, geht zu Lasten des Antragstellers aus.

**Rn. 4**

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Gewährung eines Darlehens, das durch eine Eintragung ins Grundbuch gesichert wird und damit seinen hälftigen Anteil am Grundstück belastet, angeboten. Daran hat sie im Beschwerdeverfahren festgehalten.

**Rn. 5**

Dem Antragsteller ist es zumutbar, auf diese Weise seinen Lebensunterhalt auch über den 30.06.2005, dem Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums, hinaus vorläufig sicher zu stellen. Zusätzliche Kosten entstehen ihm nicht, weil er von den für die Grundbucheintragung notwendigen notariellen Kosten nach § 64 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Zehntes Buch - Sozialgesetzbuch befreit ist.

**Rn. 6**

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

**Rn. 7**

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 06.07.2005 – L 19 B 25/05 AS ER, ECLI:DE:LSGNRW:2005:0706.L19B25.05AS.ER.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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