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# Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 15.06.2005 – L 9 B 14/05 SO ER

ECLI:DE:LSGNRW:2005:0615.L9B14.05SO.ER.00

## Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

## Gründe

**Rn. 2**

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 09.06.2005), ist unbegründet.

**Rn. 3**

Der Senat nimmt zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

**Rn. 4**

Die Beschwerdebegründung des Antragsgegners (Ag) führt zu keinem anderen Ergebnis, soweit Zweifel am Erfolg der Arbeit des B e.V. in der ambulanten Tätigkeit geäußert werden, fehlt für diese Annahme jede sachliche begleitende Erfolgsüberprüfung von Amts wegen seitens des Ag. Insoweit sind auch keine Auskünfte eingeholt worden. Ebenso ist auch nicht geprüft worden, ob und welchen Erfolg die letztjährige Teilnahme der Antragstellerin (Ast) an dem betreuten Urlaub gehabt hat. Da sie erstmalig gewesen ist und eine ergänzende Therapie dargestellt hat, der Stellungnahme der Dipl.-Päd. H entgegenstehende Anhaltspunkte im hiesigen einstweiligen Anordnungsverfahren nicht erkennbar sind, sieht der Senat für die Teilnahme der Ast. eine erneute Notwendigkeit als überwiegend wahrscheinlich an.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

**Rn. 6**

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 15.06.2005 – L 9 B 14/05 SO ER, ECLI:DE:LSGNRW:2005:0615.L9B14.05SO.ER.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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