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# Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 08.06.2005 – L 12 B 19/05 AL

ECLI:DE:LSGNRW:2005:0608.L12B19.05AL.00

## Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.02.2005 wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 2**

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

**Rn. 3**

Der Senat nimmt zunächst Bezug auf das Anschreiben des Berichterstatters vom 04.05.2005, welches die Rechtslage zutreffend wiedergibt. Von einer vertragswidrigen Vorenthaltung des Juni-Lohnes 2004 kann keine Rede sein. Nach § 4 des vorgelegten Arbeitsvertrages war der Lohn zwar am letzten Tag eines Monats fällig, war jedoch erst bis zum 9. Werktag des Folgemonats zu überweisen. Eine solche Regelung ist auch nach § 15 Nr. 4 des vom Kläger überreichten Tarifvertrages zulässig. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger sein Arbeitsentgelt für Juni 2004 vertragswidrig zu spät ausgezahlt worden ist. Wenn das Juni-Entgelt zu Beginn der Arbeitslosigkeit am 01.07.2004 demnach arbeitsvertraglich korrekt noch nicht abgerechnet und ausgezahlt werden brauchte, dann hat sich der Arbeitgeber korrekt verhalten und der angefochtene Beschluss ist inhaltlich zu bestätigen.

**Rn. 4**

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 08.06.2005 – L 12 B 19/05 AL, ECLI:DE:LSGNRW:2005:0608.L12B19.05AL.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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