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# Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 04.04.2003 – L 11 B 15/03 KA

ECLI:DE:LSGNRW:2003:0404.L11B15.03KA.00

## Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen zu 7) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 22.11.2002 wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren bleiben außer Ansatz. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Beschwerde ist gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 158 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unstatthaft.

**Rn. 3**

Es handelt sich um ein Verfahren nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, da weder die Klägerin noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören und der Rechtsstreit nach Inkrafttreten der Vorschrift zum 02.01.2002 rechtshängig geworden ist. Eine Entscheidung in der Hauptsache ist nicht ergangen. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Zulässigkeit des in ihr bezeichneten Rechtsmittels (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. (2002), § 66 Rdnr. 12 m.w.N.).

**Rn. 4**

Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 8 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin und der Beklagte grundsätzlich keine außergerichtlichen Kosten geltend machen.

**Rn. 5**

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 04.04.2003 – L 11 B 15/03 KA, ECLI:DE:LSGNRW:2003:0404.L11B15.03KA.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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