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# Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 22.07.2002 – L 5 B 42/02 KR ER

ECLI:DE:LSGNRW:2002:0722.L5B42.02KR.ER.00

## Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.05.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

## Gründe

**Rn. 2**

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin die Gewährung ärztlicher Behandlung durch den Nichtvertragsarzt Dr. N in V zu erreichen sucht, zu Recht abgelehnt. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses des Sozialgerichts Köln vom 28.05.2002, denen er sich nach eigener Prüfung in vollem Umfang anschließt.

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

**Rn. 4**

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 22.07.2002 – L 5 B 42/02 KR ER, ECLI:DE:LSGNRW:2002:0722.L5B42.02KR.ER.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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