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# Landessozialgericht NRW, Urteil vom 07.06.2001 – L 1 AL 15/01

ECLI:DE:LSGNRW:2001:0607.L1AL15.01.00

## Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.11.2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

## Tatbestand

**Rn. 2**

Die Beteiligten streiten dar##blob##uuml;ber, ob der Anspruch des Kl##blob##auml;gers auf Arbeitslosengeld wegen Zahlung einer Abfindung in der Zeit vom 01.04.1999 bis zum 31.08.1999 ruhte.

**Rn. 3**

Der am 26.10.1939 geborene Kl##blob##auml;ger war in der Zeit vom 01.10.1961 bis 31.03.1999 bei den ...-Versicherungen, Au##blob##szlig;enstelle D. besch##blob##auml;ftigt. Das Arbeitsverh##blob##auml;ltnis wurde unter dem 18.08.1998 zum 31.03.1999 aus betriebsbedingten Gr##blob##uuml;nden gek##blob##uuml;ndigt. Wegen der Beendigung des Arbeitsverh##blob##auml;ltnisses erhielt der Kl##blob##auml;ger eine Abfindung von insgesamt 319.350,00 DM - brutto (steuerpflichtige in H##blob##ouml;he von 283.350,00 DM). Nach Angaben des Arbeitgebers bestand eine K##blob##uuml;ndigungsfrist von sieben Monaten zum Ende des Vierteljahres. Weiter hatte der Arbeitgeber zun##blob##auml;chst angegeben, dass die ordentliche K##blob##uuml;ndigung nur bei Zahlung einer Abfindung zul##blob##auml;ssig sei. Mit weiterer Arbeitsbescheinigung teilte er mit, die ordentliche K##blob##uuml;ndigung sei nicht ausgeschlossen gewesen.

**Rn. 4**

F##blob##uuml;r das Arbeitsverh##blob##auml;ltnis des Kl##blob##auml;gers galt der Manteltarifvertrag f##blob##uuml;r das private Versicherungsgewerbe (MTV) und das Rationalisierungsschutzabkommen der Versicherungswirtschaft: ##blob##sect; 15 Ziff.2 MTV:

**Rn. 5**

##blob##quot;Bei einer Besch##blob##auml;ftigungszeit von mindestens 5 Jahren in demselben Unternehmen ... kann der Arbeitgeber nur wie folgt k##blob##uuml;ndigen:

**Rn. 6**

... bei einer Besch##blob##auml;ftigungszeit von mindestens 20 Jahren mit einer Frist von 7 Monaten zum Vierteljahresschluss ...##blob##quot;

**Rn. 7**

##blob##sect; 15 Ziff.3 MTV:

**Rn. 8**

##blob##quot;Angestellten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem Unternehmen mindestens 10 Jahre angeh##blob##ouml;ren, sowie Angestellten, die dem Unternehmen 25 Jahre angeh##blob##ouml;ren, kann nur aus wichtigem Grund gek##blob##uuml;ndigt werden. Diese Einschr##blob##auml;nkung gilt nicht, wenn

**Rn. 9**

...

**Rn. 10**

b) eine Weiterbesch##blob##auml;ftigung der/des Angestellten an ihrem/seinem bisherigen Arbeitsplatz infolge einer Rationalisierungsma##blob##szlig;nahme im Sinne von ##blob##sect; 2 des Rationalisierungsschutzabkommens oder aus sonstigen Gr##blob##uuml;nden nicht m##blob##ouml;glich ist und die K##blob##uuml;ndigung nicht durch eine Ma##blob##szlig;nahme entsprechend dem Rationalisierungsschutz abkommen vermieden werden kann ... ##blob##quot;

**Rn. 11**

##blob##sect; 2 Rationalisierungsschutzabkommen:

**Rn. 12**

##blob##quot; Rationalisierungsma##blob##szlig;nahmen im Sinne dieser Vereinbarung sind vom Arbeitgeber veranlasste betriebsorganisatorische oder technische Ma##blob##szlig;nahmen mit dem Ziel der Erhaltung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens, soweit diese eine ##blob##Auml;nderung oder den Wegfall von Arbeitspl##blob##auml;tzen zur Folge haben und damit unmittelbar zu Umgruppierungen; Versetzungen oder K##blob##uuml;ndigungen f##blob##uuml;hren k##blob##ouml;nnen ... ##blob##quot;

**Rn. 13**

##blob##sect; 11 Rationalisierungsschutzabkommen:

**Rn. 14**

##blob##quot;Ist eine K##blob##uuml;ndigung durch den Arbeitgeber unvermeidbar, gilt ##blob##sect; 15 MTV ...##blob##quot;

**Rn. 15**

##blob##sect; 12 Rationalisierungsschutzabkommen:

**Rn. 16**

##blob##quot;1. Endet das Arbeitsverh##blob##auml;ltnis, hat der Arbeitnehmer, wenn er l##blob##auml;nger als 5 Jahre dem Unternehmen angeh##blob##ouml;rt, Anspruch auf eine Abfindung ...##blob##quot;

**Rn. 17**

##blob##sect; 15 Rationalisierungsschutzabkommen:

**Rn. 18**

##blob##quot; 1. Anspr##blob##uuml;che auf Leistungen gem. ##blob##sect;##blob##sect; 6, 7 und 12 bestehen nur soweit nicht auf anderer Rechtsgrundlage Leistungen zu den gleichen Zwecken gew##blob##auml;hrt werden. Dazu geh##blob##ouml;ren auch gesetzliche oder durch Vergleich vereinbarte Abfindungsanspr##blob##uuml;che gegen den Arbeitgeber (z.B. ##blob##sect;##blob##sect; 9, 10 K##blob##uuml;ndigungsschutzgesetz, 112 BetrVG ...##blob##quot;

**Rn. 19**

Im Interessenausgleich zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat vom 05.06.1998 wurde vereinbart, dass personelle Ma##blob##szlig;nahmen unter Beachtung des Rationalisierungsschutzabkommens der Versicherungswirtschaft zu verwirklichen sind.

**Rn. 20**

Unter dem 27.08.1998 schlossen Arbeitgeber und der Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan, der u.a. den ausscheidenden Mitarbeitern einen Anspruch auf eine Abfindung f##blob##uuml;r den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend ##blob##sect;##blob##sect; 9, 10 KSchG in Verbindung mit ##blob##sect; 3 Ziffer 9 EStG gew##blob##auml;hrte.

**Rn. 21**

Der Kl##blob##auml;ger meldete sich am 11.03.1999 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 21.06.1999 stellte die Beklagte fest, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis einschlie##blob##szlig;lich 31.08.1999 ruhe. Sie verwies darauf, dass die ordentliche K##blob##uuml;ndigung des Arbeitsverh##blob##auml;ltnisses durch den Arbeitgeber nur bei Zahlung einer Abfindung m##blob##ouml;glich gewesen w##blob##auml;re und die sodann geltende K##blob##uuml;ndigungsfrist von 12 Monaten nicht eingehalten worden sei.

**Rn. 22**

Zur Begr##blob##uuml;ndung seines Widerspruchs vom 12.07.1999 verwies der Kl##blob##auml;ger darauf, Interessenausgleich und Sozialplan bedeuteten keinerlei rechtliche Regelung dahingehend, dass die ordentliche K##blob##uuml;ndigung durch den Arbeitgeber nur bei Zahlung einer Abfindung m##blob##ouml;glich gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.1999 wurde der Widerspruch des Kl##blob##auml;gers zur##blob##uuml;ckgewiesen.

**Rn. 23**

Mit Bescheid vom 01.09.1999 bewilligte die Beklagte dem Kl##blob##auml;ger Arbeitslosengeld ab dem 01.09.1999.

**Rn. 24**

Gegen den Bescheid vom 21.06.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.1999 hat der Kl##blob##auml;ger am 09.09.1999 Klage erhoben, die er u.a. damit begr##blob##uuml;ndete, dass ein Ruhen nicht eingetreten sei, weil die ma##blob##szlig;gebliche K##blob##uuml;ndigungsfrist eingehalten worden sei. Er sei tarifgebunden gewesen, so dass insoweit die Bestimmung des ##blob##sect; 15 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b MTV gelte. Danach k##blob##ouml;nne auch einem Angestellten, der das 55. Lebensjahr vollendet und dem Unternehmen mindestens zehn Jahre angeh##blob##ouml;rt hat, die ordentliche K##blob##uuml;ndigung ausgesprochen werden, wenn eine Weiterbesch##blob##auml;ftigung an seinem bisherigen Arbeitsplatz in Folge einer Rationalisierungsma##blob##szlig;nahme im Sinne von ##blob##sect; 2 des Rationalisierungsschutzabkommens oder aus sonstigen betrieblichen Gr##blob##uuml;nden nicht m##blob##ouml;glich sei und die K##blob##uuml;ndigung nicht durch eine Ma##blob##szlig;nahme entsprechend dem Rationalisierungsschutzabkommen vermieden werden k##blob##ouml;nne. Im ##blob##Uuml;brigen sei es nicht zutreffend, dass die ordentliche K##blob##uuml;ndigung des Arbeitsverh##blob##auml;ltnisses nur bei Zahlung einer Abfindung m##blob##ouml;glich gewesen sei.

**Rn. 25**

Der Kl##blob##auml;ger hat beantragt,

**Rn. 26**

den Bescheid der Beklagten vom 21.06.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.08.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab dem 01.04.1999 zu bewilligen.

**Rn. 27**

Die Beklagte hat beantragt,

**Rn. 28**

die Klage abzuweisen.

**Rn. 29**

Sie hat vorgetragen, nach ##blob##sect; 15 Abs. 3 Satz 1 des Manteltarifvertrages f##blob##uuml;r das Versicherungsgewerbe habe der tarifgebundene Kl##blob##auml;ger nicht mehr ordentlich gek##blob##uuml;ndigt werden k##blob##ouml;nnen. Offensichtlich sei auch die Arbeitgeberin des Kl##blob##auml;gers selbst zun##blob##auml;chst hiervon ausgegangen, als sie die erste Arbeitsbescheinigung vom 26.3.1999 ausstellte und dort angeben habe, dass der Kl##blob##auml;ger nur bei Zahlung einer Abfindung ordentlich k##blob##uuml;ndbar gewesen sei. Zwar habe der Arbeitgeber eine in diesem Punkt korrigierte Arbeitsbescheinigung ##blob##uuml;bersandt, er habe jedoch den Widerspruch zur ersten Bescheinigung nicht erkl##blob##auml;ren k##blob##ouml;nnen.

**Rn. 30**

Mit Urteil vom 21.11.2000 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begr##blob##uuml;ndung abgewiesen, die Beklagte habe zu Recht das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld bis 31.08.1999 festgestellt und die Leistung mit Bescheid vom 01.09.1999 erst ab dem 01.09.1999 bewilligt. Das Arbeitsverh##blob##auml;ltnis habe nur bei Zahlung einer Entlassungsentsch##blob##auml;digung ordentlich gek##blob##uuml;ndigt werden k##blob##ouml;nnen. Denn gem##blob##auml;##blob##szlig; ##blob##sect; 12 Abs. l des Rationalisierungsschutzabkommens habe der Kl##blob##auml;ger nach mehr als f##blob##uuml;nfj##blob##auml;hriger Unternehmenszugeh##blob##ouml;rigkeit im Falle von Rationalisierungsma##blob##szlig;nahmen im Sinne des genannten Abkommens Anspruch auf eine Abfindung.

**Rn. 31**

Zur Begr##blob##uuml;ndung seiner Berufung vom 28.02.2001 verweist der Kl##blob##auml;ger darauf, dass die K##blob##uuml;ndigung an sich unk##blob##uuml;ndbarer Arbeitnehmer nicht nur bei Zahlung einer Abfindung zul##blob##auml;ssig gewesen sei. Nach dem Rationalisierungsschutzabkommen habe er gem. ##blob##sect; 15 Ziff. 1 keinen Anspruch auf eine Abfindung gehabt. Die Zahlung der Abfindung resultiere allein aus dem Sozialplan. Das Rationalisierungsschutzabkommen finde ##blob##uuml;berhaupt keine Anwendung. Es fehle daher an einem urs##blob##auml;chlichen Zusammenhang zwischen Beendigung des Arbeitsverh##blob##auml;ltnisse und der Zahlung einer Abfindung. Es m##blob##uuml;sse eine Verbindung zwischen der M##blob##ouml;glichkeit der ordentlichen K##blob##uuml;ndigung und der Zahlung der Abfindung bestehen.

**Rn. 32**

Der Kl##blob##auml;ger beantragt,

**Rn. 33**

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.11.2000 abzu##blob##auml;ndern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.06.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.08.1999 zu verurteilen, dem Kl##blob##auml;ger Arbeitslosengeld ab dem 01.04.1999 zu bewilligen.

**Rn. 34**

Die Beklage beantragt,

**Rn. 35**

die Berufung zur##blob##uuml;ckzuweisen.

**Rn. 36**

Sie ist der Auffassung, f##blob##uuml;r die Anwendbarkeit des ##blob##sect; 143a SGB III komme es allein darauf an, dass eine Abfindung im Falle einer K##blob##uuml;ndigung zu zahlen sei, nicht darauf, auf welcher rechtlichen Grundlage diese beruhe. Im ##blob##uuml;brigen nehme der Sozialplan unter Punkt 4 auf das Rationalisierungsschutzabkommen Bezug, sodass nicht davon ausgegangen werden k##blob##ouml;nne, das Rationalisierungsschutzabkommen finde keine Anwendung.

**Rn. 37**

Der weiteren Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakten und der Leistungsakten der Beklagten, der Gegenstand der m##blob##uuml;ndlichen Verhandlung gewesen ist.

**Rn. 38**

Entscheidungsgr##blob##uuml;nde:

**Rn. 39**

Die Berufung ist unbegr##blob##uuml;ndet.

**Rn. 40**

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 21.06.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.08.1999 ist rechtm##blob##auml;##blob##szlig;ig. Zutreffend hat die Beklagte festgestellt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 01.04.1999 bis zum 31.08.1999 ruhte.

**Rn. 41**

Das Ruhen des Arbeitslosengeldsanspruchs beurteilt sich nach ##blob##sect; 143a SGB III in der Fassung des am 01.04.1999 in Kraft getretenen Entlassungsentsch##blob##auml;digungs-##blob##Auml;nderungsgesetzes (EE##blob##Auml;ndG - BGBl. I, 396), denn der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist erst mit der zum 01.04.1999 eingetretenen Arbeitslosigkeit entstanden. F##blob##uuml;r den Kl##blob##auml;ger galt daher eine (fingierte) K##blob##uuml;ndigungsfrist von einem Jahr, weil er nur bei Zahlung einer Entlassungsentsch##blob##auml;digung ordentlich gek##blob##uuml;ndigt werden konnte (##blob##sect; 143a Abs.1 Satz 4 SGB III).

**Rn. 42**

Nach ##blob##sect; 15 Ziff.3 Satz 1 MTV konnte dem Kl##blob##auml;ger, der das 55. Lebensjahr vollendet hatte und dem Unternehmen mehr als 10 Jahre angeh##blob##ouml;rte, grunds##blob##auml;tzlich nur noch aus wichtigem Grund gek##blob##uuml;ndigt werden. Die M##blob##ouml;glichkeit einer ordentlichen K##blob##uuml;ndigung wird aller dings durch ##blob##sect; 15 Ziff.3 Satz 2 MTV unter den Voraussetzungen des Rationalisierungsschutzabkommens mit der Folge (wieder)er##blob##ouml;ffnet, dass nach ##blob##sect; 12 Rationalisierungsschutzabkommen eine Abfindung zu zahlen ist, soweit der Arbeitnehmer - wie der Kl##blob##auml;ger - l##blob##auml;nger als 5 Jahre dem Unternehmen angeh##blob##ouml;rte. Zwar f##blob##uuml;hren diesen Reglungen dazu, dass die ordentliche K##blob##uuml;ndigung nur begrenzt ausgeschlossen ist, schlie##blob##szlig;en jedoch nach Auffassung des Senats nicht aus, dass die sodann zu zahlende Abfindung von ##blob##sect; 143 a Abs. 1 Satz 4 SGB III erfasst wird. Denn es steht zu vermuten, dass die auf der Grundlage der ##blob##sect;##blob##sect; 12, 15 Rationalisierungsschutzabkommen zu zahlende Abfindung nicht ausschlie##blob##szlig;lich als Ausgleich f##blob##uuml;r den Verlust eines sozialen Besitzstandes gezahlt wird, sondern auch k##blob##uuml;nftige, nunmehr untergehende Arbeitsentgeltanspr##blob##uuml;che ausgleichen soll (vgl. insoweit zur Anwendbarkeit des wortgleichen ##blob##sect; 117 Abs. 2 Satz 4 AFG: BSG Urteil vom 29.01.2001, B 7 AL 62/99 R unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Entscheidend ist darauf abzustellen, dass der Arbeitgeber im Hinblick auf das Alter und die lange Dauer der Betriebszugeh##blob##ouml;rigkeit keine realisierbare alternative M##blob##ouml;glichkeit der ordentlichen K##blob##uuml;ndigung des Kl##blob##auml;gers auch ohne Abfindung hatte. Sodann erscheint das zeitweilige Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gerechtfertigt, weil dadurch insgesamt der Praxis entgegengewirkt werden sollte, ##blob##auml;ltere, an sich unk##blob##uuml;ndbare Arbeitnehmer gegen Zahlung von Abfindungen freizusetzen und damit u.a. die Arbeitslosenversicherung zu belasten (vgl. BSG a.a.O; Begr##blob##uuml;ndung des Entlassungsentsch##blob##auml;digungs-##blob##Auml;nderungsgesetzes (EE##blob##Auml;ndG), BT-Drucks. 14/394 S. 6). Jedenfalls erfasst die Regelung des ##blob##sect; 143a Abs. 1 SGB III solche tarifvertraglichen Bestimmungen, in denen die M##blob##ouml;glichkeit zur ordentlichen K##blob##uuml;ndigung erst durch die Zubilligung der Entlassungsentsch##blob##auml;digung er##blob##ouml;ffnet wird (Gagel, Sozialgesetzbuch III - Arbeitsf##blob##ouml;rderung, ##blob##sect; 143a SGB III, Rdn. 61).

**Rn. 43**

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die tats##blob##auml;chlich gezahlte Abfindung auf dem zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat geschlossenen Soziaplan beruht.

**Rn. 44**

Zun##blob##auml;chst bleibt festzustellen, dass die aufgrund eines Sozialplan gezahlte Abfindung nicht g##blob##auml;nzlich aus dem Anwendungsbereich des ##blob##sect; 143a SGB III ausgenommen ist (vgl. im Einzelnen unter Hinweis auf die Systematik, den Zweck und die Entstehungsgeschichte des insoweit wortgleichen ##blob##sect; 117 Abs. 2 AFG: BSG Urteil vom 29.01.2001, B 7 AL 62/99 R). Gr##blob##uuml;nde, Abfindungen, die auf einem Sozialplan beruhen, grunds##blob##auml;tzlich anders zu behandeln als sonstige Abfindungen, sind nicht erkennbar (BSG Urteil vom 11.01.1990, 7 RAr 130/88, SozSich 1990, 325). Der Senat hatte nicht zu entscheiden, ob davon abweichend K##blob##uuml;ndigungen an sich (ordentlich) unk##blob##uuml;ndbarer Arbeitnehmer dann nicht dem Anwendungsbereich des ##blob##sect; 143a SGB III unter fallen, wenn eine tarifvertragliche Regelung die ordentliche K##blob##uuml;ndigung f##blob##uuml;r den Fall des Abschlusses eines Sozialplanes wieder er##blob##ouml;ffnet (so Gagel, NSZ 2000, 327 ff). Denn die K##blob##uuml;ndigung des Kl##blob##auml;gers war auch ohne Sozialplan, allein nach den Voraussetzungen des Tarifvertrages und des Rationalisierungsschutzabkommens m##blob##ouml;glich.

**Rn. 45**

Die an den Kl##blob##auml;ger auf der Grundlage des Sozialplans gezahlte Abfindung ist vielmehr lediglich das Surrogat des ansonsten nach dem Rationalisierungsschutzabkommens bestehenden tartifvertrag lichen Anspruchs auf eine Abfindung (##blob##sect; 15, ##blob##sect; 12 Rationalisierungsschutzabkommen). Ohne die durch das Rationalisierungsschutzabkommen er##blob##ouml;ffnete M##blob##ouml;glichkeit, das Arbeitsverh##blob##auml;ltnis ordentlich zu k##blob##uuml;ndigten, k##blob##auml;me die Abfindungsregelung des Sozialplans f##blob##uuml;r den Kl##blob##auml;ger erst gar nicht zum Tragen. Insoweit besteht - entgegen der Ansicht des Kl##blob##auml;gers - eine ##blob##quot;Verbindung##blob##quot; zwischen der M##blob##ouml;glichkeit der ordentlichen K##blob##uuml;ndigung und der Zahlung der Abfindung. H##blob##auml;tte der Kl##blob##auml;ger keinen Anspruch auf eine Abfindung aus dem Sozialplan gehabt, so h##blob##auml;tte ihm wegen der ordentlichen K##blob##uuml;ndigung in jedem Fall eine Abfindung aus dem Rationalisierungsschutzabkommen zugestanden.

**Rn. 46**

Entscheidend f##blob##uuml;r das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist letztlich, dass der Kl##blob##auml;ger allein ##blob##quot;wegen der Beendigung des Arbeitsverh##blob##auml;ltnisses##blob##quot; eine Abfindung erhalten hat (BSG Urteil vom 21.09.1995, 11 RAr 41/95, SozR 3-4100 ##blob##sect; 117 Nr. 12).

**Rn. 47**

Dem zeitweiligen Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs steht ferner nicht entgegen, dass der Kl##blob##auml;ger sich grunds##blob##auml;tzlich nicht mit Erfolg gegen die ordentliche K##blob##uuml;ndigung h##blob##auml;tte wehren k##blob##ouml;nnen. Der Arbeitgeber konnte unter den Voraussetzungen der ##blob##sect;##blob##sect; 15 Ziff. 3 MTV, 11 Rationalisierungsschutzabkommen und 12 Ziff. 2 MTV mit einer Frist von 7 Monaten zum Vierteljahresschluss - bei der am 18.08.1998 ausgesprochenen K##blob##uuml;ndigung also zum 31.03.1999 - ordentlich k##blob##uuml;ndigen. Die fingierte K##blob##uuml;ndigungsfrist von einem Jahr gilt jedoch auch dann, wenn die nach dem Arbeitsrecht geltende Frist k##blob##uuml;rzer ist. Der Gesetzgeber hat durch ##blob##sect; 143a Abs.1 hinsichtlich der (fingierten) K##blob##uuml;ndigungsfristen eine Abstufung vorgenommen zwischen ordentlich nicht mehr k##blob##uuml;ndbaren, eingeschr##blob##auml;nkt - gegen Zahlung einer Abfindung - ordentlich k##blob##uuml;ndbaren und uneingeschr##blob##auml;nkt ordentlich k##blob##uuml;ndbaren Arbeitnehmern. Die K##blob##uuml;ndigungsfrist des ##blob##sect; 143 Abs. 1 Satz 4 SGB III von einem Jahr ber##blob##uuml;cksichtigt dabei, dass der K##blob##uuml;ndigungsschutz dieser Arbeitnehmer geringer ist als bei Arbeitnehmern, denen in keinem Fall ordentlich gek##blob##uuml;ndigt werden kann, jedoch st##blob##auml;rker als bei Arbeitnehmern, denen auch ohne Zahlung einer Abfindung ordentlich gek##blob##uuml;ndigt werden kann (vgl. in soweit die Gesetzesbegr##blob##uuml;ndung zur Einf##blob##uuml;hrung des wortgleichen ##blob##sect; 117 Abs.2 Satz 4 AFG, BT-Drucks 9/846, S. 44 zu Nr. 35 Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb). Die unterstellten K##blob##uuml;ndigungsfristen sind damit zugleich Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung dar##blob##uuml;ber, unter welchen Voraussetzungen - im Falle der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverh##blob##auml;ltnisses von unk##blob##uuml;ndbaren bzw. eingeschr##blob##auml;nkt k##blob##uuml;ndbaren Arbeitnehmern - eine Belastung der Arbeitslosenversicherung als vertretbar angesehen werden kann. Diese Absicht und Entscheidung des Gesetzgebers k##blob##ouml;nnte durch entsprechend k##blob##uuml;rzere, tarif- bzw. arbeitsvertragvertraglich vereinbarte K##blob##uuml;ndigungsfristen unterlaufen werden. Allein der Umstand, dass der Kl##blob##auml;ger sich in Ansehung der bestehenden - k##blob##uuml;rzen - tarifvertraglichen K##blob##uuml;ndigungsfristen nicht erfolgreich gegen die ordentlich K##blob##uuml;ndigung wehren kann, vermag daher die Anwendung des ##blob##sect; 143a Abs. 1 Satz 4 SGB III nicht auszuschlie##blob##szlig;en (vgl. Henke in Hennig SGB III ##blob##sect; 143a Rdn.15).

**Rn. 48**

Die Voraussetzungen f##blob##uuml;r eine ausnahmsweise gerechtfertige, fristgebundene au##blob##szlig;erordentliche K##blob##uuml;ndigung, mit der Folge, dass nach ##blob##sect; 143a Abs. 1 Satz 3 Ziff.2 SGB III als arbeitsf##blob##ouml;rderungsrechtlich fingerte K##blob##uuml;ndigungsfrist nur die ordentliche K##blob##uuml;ndigungsfrist - im Falle des Kl##blob##auml;gers sieben Monate - gelten w##blob##uuml;rde (vgl. BSG Urteil vom 29.01.2001 B 7 AL 62/99 R), liegen nicht vor. Die Rechtsprechung (u.a. BAG Urteil vom 28.03.1985, 2 AZR 113/84, BAGE 48, 220) hat die au##blob##szlig;erordentliche K##blob##uuml;ndigung als gerechtfertigt an gesehen, wenn die ordentliche K##blob##uuml;ndigung zwar ausgeschlossen ist, eine Versetzung in einen anderen Betrieb des Unternehmens aber nicht m##blob##ouml;glich ist und der Ausschluss der ordentlichen K##blob##uuml;ndigung zur unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers wird. Die ordentliche K##blob##uuml;ndigung des Kl##blob##auml;gers ist jedoch zum einen, wenn auch unter Vorbehalt der Zahlung einer Abfindung, nicht ausgeschlossen gewesen, zum anderen ist es zu Betriebstilllegungen, etwa zu Schlie##blob##szlig;ung der Filiale in D##blob##uuml;sseldorf, in der der Kl##blob##auml;ger zuletzt t##blob##auml;tig gewesen ist, nicht gekommen.

**Rn. 49**

Der Senat hat die Revision wegen der grunds##blob##auml;tzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, ##blob##sect; 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

**Rn. 50**

Die Kostenentscheidung beruht auf ##blob##sect; 193 SGG.

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht NRW, Urteil vom 07.06.2001 – L 1 AL 15/01, ECLI:DE:LSGNRW:2001:0607.L1AL15.01.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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