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# Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 20.11.2025 – L 4 AS 224/24

ECLI:DE:LSGHH:2025:1120.L4AS224.24.00

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 62 AS 1960/22

## Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1 des Tenors des Gerichtsbescheids vom 13. August 2024 wie folgt neu gefasst wird:

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Festsetzungs- und Erstattungsbescheide vom 26. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2022 verurteilt, den Klägern Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen unter Berücksichtigung eines monatlichen Gewinns in Höhe von 880,80 Euro.

Der Beklagte trägt 50 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Senat verzichtet nach dem von den Beteiligten erklärten Rechtsmittelverzicht auf die weitere Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Der Darstellung im Urteil bedarf es gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG vorliegend nicht, da dieses in dem Termin am 20. November 2025, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet wurde und die Beteiligten auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet haben (vgl. Sitzungsprotokoll vom 20.11.2025).

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 20.11.2025 – L 4 AS 224/24, ECLI:DE:LSGHH:2025:1120.L4AS224.24.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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