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# Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2016 – L 2 SF 213/15 E

ECLI:DE:LSGBEBB:2016:0607.L2SF213.15E.0A

Orientierungssatz

1. Ist dem zu begutachtenden Verfahrensbeteiligten die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Fahrt zu dem Sachverständigen nicht zumutbar, so sind ihm die Kosten für die Inanspruchnahme eines Taxis nach § 5 JVEG zu erstatten.(Rn.3)

2. Einer vorherigen Genehmigung durch das Gericht bedarf es hierzu nicht. § 5 Abs. 3 JVEG schreibt die Übernahme höherer Kosten bei Vorliegen besonderer Umstände vor, ohne diesen Anspruch von einer vorherigen Beantragung abhängig zu machen.(Rn.5)

## Tenor

Die Entschädigung für die Teilnahme an der ärztlichen Untersuchung am 17.06.2015 wird auf 63,30 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beteiligten streiten neben der unstreitigen Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 20 JVEG (17,50 €) über die Erstattungsfähigkeit von Taxikosten (45,80 €) nach § 5 JVEG.

**Rn. 2**

Bei der Wahl des Beförderungsmittels gilt das Folgende:

**Rn. 3**

Grundsätzlich sind die Beweispersonen in der Wahl des benutzten Beförderungsmittels frei, allerdings ist der Antragsgegner nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften gehalten zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten notwendig waren. Hat das Gericht die Kosten im Voraus genehmigt, entfällt bei der Geltendmachung die Prüfung der Notwendigkeit (Meyer/Höver/Bach, JVEG, Kommentar 25. Auflage, § 5 Rn. 5.3.).

**Rn. 4**

Aufgrund der Bescheinigung des Sachverständigen vom Untersuchungstag ergibt sich ohne weiteres die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Taxis, da die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel der Antragstellerin nicht zumutbar ist.

**Rn. 5**

Soweit der Antragsgegner meint, die Erstattung käme nur bei vorheriger Genehmigung in Betracht, so ist dies rechtswidrig. Die vorherige Beantragung dient nur der Klärung der Notwendigkeit der Fahrtkosten im Voraus, um die Antragstellerin/Klägerin vom Kostenrisiko zu entlasten, welches immer entsteht, wenn die Notwendigkeit erst im Nachhinein geprüft wird. Die Möglichkeit der vorherigen Prüfung dient nicht dazu, die Staatskasse ohne rechtliche Grundlage im Gesetz von der Übernahme notwendiger Kosten freizustellen. Vielmehr schreibt § 5 Abs. 3 JVEG die Übernahme „höherer“ Kosten bei Vorliegen besonderer Umstände vor, ohne diesen Anspruch von einer vorherigen Beantragung abhängig zu machen.

**Rn. 6**

Die Taxikosten in Höhe von 45,80 € sind daher zu erstatten. Die Entschädigung beträgt daher 63,30 €.

**Rn. 7**

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2016 – L 2 SF 213/15 E, ECLI:DE:LSGBEBB:2016:0607.L2SF213.15E.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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