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# Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2012 – L 7 SF 1176/12 AB

## Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 9. März 2012 wird als unzulässig verworfen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da nicht statthaft. Gem. § 172 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) können unter anderem Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Zwar erklärt § 60 Abs. 1 SGG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung (ZPO) für entsprechend anwendbar, mithin auch § 46 ZPO, in dessen Abs. 2 gegen ablehnende Beschlüsse die sofortige Beschwerde vorgesehen ist. Da die genannten ZPO-Regelungen ohnehin nur entsprechend anwendbar sind, geht § 172 Abs. 2 SGG dem § 46 Abs. 2 ZPO als speziellere Regelung vor (so ausdrücklich auch die Begründung des Gesetzentwurfes, vgl. BT-Drucks. 17/6764 S. 27).

**Rn. 2**

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2012 – L 7 SF 1176/12 AB

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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