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# Landgericht Zweibrücken, Beschluss vom 08.07.2008 – Qs 77/08

ECLI:DE:LGZWEIB:2008:0708.QS77.08.0A

## Tenor

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken wird der Beschluss des Amtsgerichts Landstuhl vom 29. 05. 2008 aufgehoben.

Die Sache wird an den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Landstuhl zur Vornahme der beantragten Vernehmung des Zeugen zurückverwiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Landstuhl hat den Antrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken auf Vernehmung eines in F. wohnhaften Zeugen abgelehnt unter Hinweis auf § 163 a III StPO und den umgerechnet nur 15 Minuten länger dauernden Anfahrweg nach Saarbrücken.

**Rn. 2**

Die dagegen gerichtete und nach § 304 StPO zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft führt zum Erfolg.

**Rn. 3**

Nach § 162 Abs. 1 S. 3 StPO ist für richterliche Vernehmungen - anders als nach Abs. I S. 1 - auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Untersuchungshandlung vorzunehmen ist. Das ist bei dem in F. wohnhaften Zeugen das dortige Amtsgericht Landstuhl. Die Staatsanwaltschaft stellt bei diesem Gericht (Ermittlungsrichter) den Antrag, wenn dies u.a. zur Vermeidung von Belastungen Betroffener angebracht ist. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn einem Zeugen – wie hier - nicht zugemutet werden soll, in den Amtsgerichts-Bezirk Saarbrücken zu reisen, in dem die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 162 Rn. 11). Auf diesen Gesichtspunkt hat die Staatsanwaltschaft bei ihrer Antragstellung und anlässlich der Beschwerde hingewiesen. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Interessen des Zeugen ist bindend (NK-Pflieger, StPO, § 162 Rn. 8). Der Ermittlungsrichter hat nach § 162 Abs. 2 StPO nur die gesetzliche Zulässigkeit der beantragten Handlung zu prüfen. Das unterliegt bei der Zeugenvernehmung keinem Zweifel. Für eine weitergehende Prüfungskompetenz des Ermittlungsrichters (etwa Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit) gibt es keine gesetzliche Grundlage (Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 14 und 17 m.w.N.).

**Rn. 4**

Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung zur Vornahme der beantragten Vernehmung.

**Rn. 5**

Angesichts der gesetzlichen Neuregelung steht der Entscheidung auch der Beschluss der Kammer vom 10. 10. 2005 in Qs 117/05 nicht entgegen.

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Zitiervorschlag: Landgericht Zweibrücken, Beschluss vom 08.07.2008 – Qs 77/08, ECLI:DE:LGZWEIB:2008:0708.QS77.08.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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