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# Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 23.08.2023 – 26 Qs 232/23

ECLI:DE:LGW:2023:0823.26QS232.23.00

## Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.

Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt Dr Z. aus O. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

## Gründe

**Rn. 2**

Die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Angeschuldigten vom 01.08.2023 ist zulässig und begründet. Sie führt zur Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Z als Pflichtverteidiger.

**Rn. 3**

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO liegen vor, weil davon auszugehen ist, dass sich der Angeschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Zwar macht nicht jede Bestellung eins Betreuers - auch nicht für den Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden - die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich, sondern es ist jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Vorliegend ist die Betreuung aber mit einem weiten Aufgabenkreis eingerichtet worden und es besteht sogar ein Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten, was bedeutet, dass der Angeschuldigte praktisch geschäftsunfähig ist. Zudem wohnt der Angeschuldigte in einem Wohnheim für Menschen mit Suchterkrankungen. Insgesamt ist daher vorliegend davon auszugehen, dass sich der Angeschuldigte nicht ausreichend selbst verteidigen kann.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 23.08.2023 – 26 Qs 232/23, ECLI:DE:LGW:2023:0823.26QS232.23.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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