nu:legal · recht.nulegal.eu

# Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 06.08.2013 – 1 OH 19/01

ECLI:DE:LGW:2013:0806.1OH19.01.00

## Tenor

Die dem Gegner entstanden Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt, nachdem er das Verfahren nicht weiter betreibt (§ 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO in entsprechender Anwendung).

## Gründe

**Rn. 2**

Mit Beschluss vom 13.02.2012 hat die Kammer festgestellt, dass der Antragsteller das selbstständige Beweisverfahren nicht weiter betreibt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Antragsteller binnen einer gesetzten Frist die nicht durch Vorschusszahlungen gedeckten den Sachverständigengebühren nicht beglichen habe. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 18.12.2012 zurückgewiesen.

**Rn. 3**

Damit steht fest, dass das selbstständige Beweisverfahren nicht in einem Hauptsacheverfahren seinen Fortgang nimmt. Da die Antragsgegner nicht die Möglichkeit haben, durch eine entsprechende Antragstellung die Fortführung des Verfahrens und damit letztlich eine Kostenentscheidung in einem Hauptsacheverfahren zu erzwingen, besteht das Bedürfnis, dass in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ausnahmsweise eine Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren ergeht (vergleiche OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.10.2010, Az. 8 W 244/10).

**Rn. 4**

Auf Antrag des Streitverkündeten zu 4. und des Streitverkündeten zu 5. waren deshalb die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.

**Rn. 5**

Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

---

Zitiervorschlag: Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 06.08.2013 – 1 OH 19/01, ECLI:DE:LGW:2013:0806.1OH19.01.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2013-08-06/1-oh-19-01

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
