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# Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 07.09.2012 – 23 Qs-10 Js 1597/11-218/12

ECLI:DE:LGW:2012:0907.23QS10JS1597.11.2.00

## Tenor

Der angefochtene Beschluss wird auf Kosten der Nebenklägerin, die auch die dem Verurteilten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, aufgehoben.

**Rn. 1**

In der Strafsache

**Rn. 2**

gegen xxx

**Rn. 3**

G r ü n d e :

**Rn. 4**

Zutreffend führt der Beschwerdeführer aus, dass Auslagen der Nebenklägerin hinsichtlich des in der Hauptverhandlung vom 20.03.2012 geschlossenen Vergleichs nicht von ihm zu tragen sind.

**Rn. 5**

Der Vergleich enthält keine Kosten- und Auslagenregelung.

**Rn. 6**

Insofern verbleiben die Auslagen der Nebenklägerin bei ihr.

**Rn. 7**

Ziffer 2 des Vergleichs, nach der sämtliche Ansprüche aus dem Vorfall vom 15.07.11 ausgeglichen sind mit der Zahlung des zu Ziffer 1 vereinbarten Betrags von 2.400,00 €, ist bei verständiger Auslegung so zu verstehen, dass sich diese Regelung nur auf die aus dem Vorfall selbst ergebenden Ansprüche beziehen sollte, so dass es dabei bleibt, dass der Vergleich keine Entscheidung über die Auslagen der Nebenklägerin für den Vergleich trifft und die Nebenklägerin ihre Auslagen selbst zu tragen hat. Selbst wenn die Ansicht des Beschwerdeführers zutreffend wäre, dass Ziffer 2 auch die Frage der Kostentragung beinhaltet, könnte die Nebenklägerin danach nicht die Erstattung von dem Verurteilten verlangen.

**Rn. 8**

Schließlich hat der Verurteilte nach dem rechtskräftigen Urteil vom 20.03.2012 die Kosten des Verfahrens und der Nebenklage zu tragen. Zu diesen Kosten zählen indes nicht die für den Vergleich entstandenen Auslagen der Nebenklägerin, über die der Vergleich selbst keine Regelung trifft.

**Rn. 9**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 I StPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 07.09.2012 – 23 Qs-10 Js 1597/11-218/12, ECLI:DE:LGW:2012:0907.23QS10JS1597.11.2.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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