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# Landgericht Wuppertal, Schlussurteil vom 19.04.2011 – 11 O 36/10

ECLI:DE:LGW:2011:0419.11O36.10.00

## Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38.314,64 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.05.2009 zu zahlen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

**Rn. 1**

T a t b e s t a n d :

**Rn. 2**

Bei der Beklagten handelt es sich gerichtsbekannt um einen großen Einkaufs- und Marketingverbund. Die Klägerin betreibt einen Baustoffhandel.

**Rn. 3**

Die Parteien unterzeichneten am 27.07.1986 eine Erklärung, durch die sich die Klägerin der Beklagten anschloss. Gem. Ziff. 2 f der Anschlusserklärung waren die allgemeinen Voraussetzungen und Richtlinien zu den K-Bonus-Systemen Vertragsbestandteil. Gem. Ziff. 2 dieser Richtlinien werden mehrfach jährlich Auflistungen über den Umsatzstand zugesandt. Gem. Ziff. 5 der Richtlinien "entfällt der Bonusanspruch, sobald eine Kündigung der Geschäftsverbindung ausgesprochen" ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 und 2 verwiesen.

**Rn. 4**

Zudem war die Klägerin Kommanditistin der C mbH und Co. KG Lager und Transport X.

**Rn. 5**

Mit Schreiben vom 23.04.2007 gerichtet an die C2 GmbH & Co. KG LTW erklärte die Klägerin ihren Austritt aus der Gesellschaft und "kündigte den Anschluss an das F GmbH, X".

**Rn. 6**

Eine Zurückweisung der Kündigung des Anschlusses bei der Beklagten wegen falscher Adressierung erfolgte weder durch die C mbH & Co. KG noch durch die Beklagte.

**Rn. 7**

Vielmehr bestätigte die Beklagte die Kündigung zum 27.07.2008 und verweigerte mit E-Mail vom 29.05.2009 (Bl. 25 GA) –nachdem sie den Bonus für 2007 noch ausgezahlt hatte- nach entsprechender Zahlungsaufforderung durch die Klägerin den Bonus für das Jahr 2008 mit dem Hinweis, dass der Bonusanspruch entfiele, sobald die Kündigung der Geschäftsbeziehung ausgesprochen worden sei.

**Rn. 8**

Diese Rechtsansicht wiederholte die Beklagte mit Schreiben vom 21.01.2010 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Bl. 96 GA).

**Rn. 9**

Die Klägerin meint,

**Rn. 10**

sie habe einen Anspruch auf Abrechnung des Bonus für 2008. Die Klausel, nach der ein Bonusanspruch mit Ausspruch der Kündigung entfiele, sei unwirksam.

**Rn. 11**

Die Klägerin hat zunächst Stufenklage erhoben. Mit Urteil vom 16.11.2010 hat die Kammer die Beklagte verurteilt, Abrechnung zu erteilen über die von der Klägerin im Kalenderjahr 2008 im K-Bonus-System der Klägerin getätigten Bonus relevanten Umsätze sowie dem darauf entfallenen K-Bonus.

**Rn. 12**

Nach erteilter Auskunft durch die Beklagte beantragt die Klägerin nunmehr,

**Rn. 13**

die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an

**Rn. 14**

die Kläger 38.314,64 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von

**Rn. 15**

8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 29.05.2009

**Rn. 16**

zu zahlen.

**Rn. 17**

Die Beklagte beantragt,

**Rn. 18**

die Klage abzuweisen.

**Rn. 19**

Sie meint, die umstrittene Klausel sei wirksam, da es gem. § 315 BGB zulässig sei, den Anspruch auf Bonuszahlung von einem ungekündigten Vertragsverhältnis abhängig zu machen.

**Rn. 20**

Die Klägerin sei noch Mitglied der Beklagten, da die Kündigung unstreitig nicht an die Beklagte adressiert gewesen sei.

**Rn. 21**

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

**Rn. 22**

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus der Vereinbarung vom 27.07.1986 ein Bonusanspruch für das Jahr 2008 in Höhe von 35.314,64 Euro zu.

**Rn. 23**

Bezüglich des Bestehens des Anspruchs dem Grunde nach wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 16.11.2010 II.1 bis 2 c verwiesen.

**Rn. 24**

Die Anspruchshöhe ergibt sich aus der von der Beklagten erteilten Auskunft.

**Rn. 25**

Die Zinsentscheidung ergibt sich aus Verzug.

**Rn. 26**

Die Nebenentscheidungen basieren auf den §§ 91, 709 ZPO.

**Rn. 27**

Streitwert: bis 50.000,00 Euro.

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Zitiervorschlag: Landgericht Wuppertal, Schlussurteil vom 19.04.2011 – 11 O 36/10, ECLI:DE:LGW:2011:0419.11O36.10.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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