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# Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 02.03.2011 – 2 O 352/10

ECLI:DE:LGW:2011:0302.2O352.10.00

## Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 28.02.2011 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 26.01.201126.01.2011 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Beschwerdegericht Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss erscheinen nicht durchgreifend, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

**Rn. 3**

Die Antragstellerin legt auch in der Beschwerdebegründung nicht dar, weshalb sie trotz ihrer Miteigentümerstellung an dem Grundstück nicht in der Lage sei, selber den Wert des Grundstücks (oder ihres eigenen hälftigen Miteigentumsanteils, dem der in den Nachlass fallende Anteil genau entspricht) zu erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welcher Unterlagen es dazu bedarf. Auch Sachverständige erstellen ihre Wertgutachten - abgesehen von einem Grundbuchauszug - ohne weitere undefinierbaren Unterlagen.

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Zitiervorschlag: Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 02.03.2011 – 2 O 352/10, ECLI:DE:LGW:2011:0302.2O352.10.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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