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# Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 04.09.2009 – 23 Qs 70 Js 4190/08 - 185/09 -

ECLI:DE:LGW:2009:0904.23QS70JS4190.08.1.00

## Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine günstigere Entscheidung.

**Rn. 3**

Die aufgrund der Zulassung gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 RVG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

**Rn. 4**

Dem Verteidiger steht - wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt - bei der Geltendmachung der Gebühren der Haftzuschlag und die darauf entfallende Umsatzsteuer auch zu, wenn sich der Angeklagte im offenen Vollzug befunden hat, denn hierbei handelt es sich um eine Inhaftierung und mithin um einen unfreiwilligen Aufenthalt des Angeklagten, der auf der Anordnung eines Gerichts beruht. Der Angeklagte befindet sich mithin im Sinne des Absatz 4 der Vorbemerkung zum Vergütungsverzeichnis RVG Teil 4 Strafsachen "nicht auf freiem Fuß".

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.

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Zitiervorschlag: Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 04.09.2009 – 23 Qs 70 Js 4190/08 - 185/09 -, ECLI:DE:LGW:2009:0904.23QS70JS4190.08.1.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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