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# Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 06.03.2007 – 7 O 13/07

ECLI:DE:LGW:2007:0306.7O13.07.00

## Tenor

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 30.01.2007 gegen den Kostenvorschussansatz vom 17.01.2007 wird zurückgewiesen (§ 66 GKG

## Gründe

**Rn. 2**

Zu einer Änderung im Verwaltungswege besteht keine Veranlassung.

**Rn. 3**

Die Vorschussanforderung ist zu Recht erfolgt.

**Rn. 4**

Mit der Klage werden wirtschaftliche Interessen durch das Gebäudemanagement der Klägerin verfolgt, so dass eine Gebührenbefreiung hier nicht in Betracht kommt. Es geht um einen "Zahlungsanspruch aus gewerblichem Mietverhältnis". Eine fiskalische Tätigkeit bei der Vermietung ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

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Zitiervorschlag: Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 06.03.2007 – 7 O 13/07, ECLI:DE:LGW:2007:0306.7O13.07.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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