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# Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 23.10.2018 – 3 O 219/18

ECLI:DE:LGWIESB:2018:1023.3O219.18.00

## Tenor

Im Übrigen wird der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich des Antrages zu 1) zurückgewiesen.

## Gründe

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, soweit der geltend gemachte Anspruch aus § 844 Abs.3 BGB einen Betrag in Höhe von 4000, -- EUR übersteigt. Das Gericht geht dabei davon aus, dass der Kläger unter Zugrundelegung einer Haftung des Versicherungsnehmers einen Anspruch gemäß § 844 Abs.3 BGB in Höhe von 10.000, -- EUR hätte. In der Gesetzesbegründung zu § 844 Abs.3 BGB heißt es:“ Die Höhe des Schmerzensgeldes bei Schockschäden und die insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze können eine gewisse Orientierung geben. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Hinterbliebenengeld keine außergewöhnliche gesundheitliche Beeinträchtigung voraussetzt.“ Diese Erwägungen sind so zu verstehen, dass die bisher in der Rechtsprechung entwickelten Beträge bei der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes für Schockschäden bei dem Unfalltod nahestehender Personen sowohl einen Orientierungspunkt als auch die denkbare Obergrenze für eine Entschädigung als Hinterbliebenengeld darstellen. Denn ein solcher Schmerzensgeldanspruch setzt eine eigene Rechtsgutverletzung und damit eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung voraus und führt dazu, dass bei einem gleichzeitigen Vorliegen der Voraussetzungen beider Ansprüche der Anspruch auf ein Hinterbliebenengeld in dem Schmerzensgeld nach der Schockschaden Rechtsprechung aufgeht. Der bisher entwickelten Rechtsprechung zur Höhe des Schmerzensgeldes bei sog. Schockschäden kommt daher eine wichtige Orientierungshilfe zu. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen und im Hinblick darauf, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000, -- EUR bei Schockschäden einen bereits überdurchschnittlich hohen Betrag darstellt, ist das Gericht der Auffassung, dass selbst unter Zugrundelegung der Tatsache, dass der Kläger mit seiner Ehefrau bereits 40 Jahre lang verheiratet war, seitens der Beklagten ein Hinterbliebenengeld von nicht mehr als 10.000,-- EUR zu zahlen wäre. Unter Abzug der geleisteten zwei Teilzahlungen in Höhe von jeweils 3000, -- EUR, verbliebe somit noch ein Anspruch in Höhe von 4000,-- EUR.

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Zitiervorschlag: Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 23.10.2018 – 3 O 219/18, ECLI:DE:LGWIESB:2018:1023.3O219.18.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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