nu:legal · recht.nulegal.eu

# Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 18.12.2012 – 4 T 365/12

ECLI:DE:LGWIESB:2012:1218.4T365.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend AG Idstein, 2. Oktober 2013, 32 C 31/11 (11), Beschluss

## Tenor

In dem Rechtsstreit … wird die Akte an das Amtsgericht Idstein zurückgegeben.

Der Beschluss des Amtsgerichts Idstein vom 6.9.2012 wird, soweit mit diesem die Sache dem Landgericht Wiesbaden zur Entscheidung vorgelegt worden ist, (deklaratorisch) aufgehoben.

## Gründe

**Rn. 1**

Es handelt sich um ein WEG-Verfahren, in dem der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde eingelegt hat. Das Amtsgericht hat die Streitwertbeschwerde unter Hinweis auf das OLG Stuttgart (ZMR 2012/457) dem Landgericht Wiesbaden zur Entscheidung vorgelegt. Es ist der Auffassung das Landgericht Wiesbaden sei das nächst höhere Gericht im Sinne der §§ 68 Abs.1 S.5, 66 Abs.3 S.2 GKG.

**Rn. 2**

Die Akte war unter Aufhebung der Vorlageentscheidung an das Amtsgericht Idstein zurückzugeben.

**Rn. 3**

Für die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ist gemäß den §§ 68 Abs. 1 S.5, 66 Abs.3 S.2 GKG, 72 Abs.2 GVG das Landgericht Frankfurt das zuständige Beschwerdegericht.

**Rn. 4**

Nächst höheres Gericht des Amtsgerichts im Sinne von § 66 Abs.3 S.2 GKG ist das Landgericht. § 66 Abs.3 S.2 GKG bestimmt aber nicht, welches Landgericht in Hessen zur Entscheidung örtlich zuständig ist. Dies regelt § 72 Abs.2 GVG, wonach das Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über Beschwerden in WEG-Verfahren, wozu auch die Streitwertbeschwerden zählen, zuständig ist.

**Rn. 5**

Die vom Amtsgericht zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart (a.a.O.)ist hier nicht einschlägig. Es betrifft den Fall, dass gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts als Berufungsgericht in einem WEG Verfahren Beschwerde eingelegt worden ist. In diesem Fall ist das nächst höhere Gericht im Sinne von § 36 Abs.3 S.2 GKG das Oberlandesgericht und nicht der BGH.

**Rn. 6**

Das Amtsgericht wird deshalb gehalten sein, die Streitwertbeschwerde dem LG Frankfurt zur Entscheidung vorzulegen.

---

Zitiervorschlag: Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 18.12.2012 – 4 T 365/12, ECLI:DE:LGWIESB:2012:1218.4T365.12.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wiesbaden/2012-12-18/4-t-365-12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
