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# Landgericht Tübingen, Beschluss vom 27.03.2014 – 5 T 71/14

## Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Calw vom 26.02.2014 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

**Rn. 1**

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Titel hinsichtlich Zf. 3 und 4 des Urteils des LG Tübingen vom 26.9.2012 - 5 O 175/12 - mit der Vornahme der Strom-Abklemmung 2012/2013 verbraucht wurde. Eine weitere Vollstreckung in Bezug auf Zugang und Sperre ist daher nicht mehr mit diesem Titel möglich.

**Rn. 2**

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Titel mehrfach zum Betreten verwendet werden kann, wenn beispielsweise aufgrund desselben, der Stromsperre zugrundeliegenden Situation, mehrfach das Betreten erforderlich ist, weil der Abnehmer unmittelbar nach der Sperre diese wieder rückbaut. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die Sperre wurde vorgenommen, der Nichtzahlungssachverhalt aus einer konkreten Geschäftsbeziehung heraus war damit abgeschlossen.

**Rn. 3**

Später kam es zu einer neuen Versorgungsbeziehung zwischen den Parteien, in deren Zusammenhang der Strom wieder freigeschaltet wurde.

**Rn. 4**

Nunmehr ist ein neuer Sperrgrund entstanden, da der Schuldner wieder nicht korrekt bezahlt. Zur zwangsweisen Durchsetzung der neuerlichen Sperre im neuen Versorgungsverhältnis bedarf eines neuen Titels. Mit der neuen Versorgungsbeziehung hat die Gläubigerin einen neuen Sachverhalt begründet; danach ist auch für die Sperre ein neuer Titel erforderlich. Auch wer gegen den Mieter einen Räumungstitel besitzt und diesen vollstreckt, kann bei Nichtzahlung in einem später neu begründeten Strombezugsverhältnis nicht etwa ein Leben lang auf diesen Titel immer wieder zurückgreifen.

**Rn. 5**

Wert der Beschwerde: Bis 1.000 EUR

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Zitiervorschlag: Landgericht Tübingen, Beschluss vom 27.03.2014 – 5 T 71/14

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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