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# Landgericht Trier, Beschluss vom 22.02.2024 – 7 HK O 6/24

## Tenor

1. Das Landgericht Trier erklärt sich für örtlich unzuständig.

2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Antragstellerin an das Landgericht … verwiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist örtlich unzuständig. Auf Antrag der Antragstellerin hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen.

**Rn. 2**

Nach der Rechtsprechung der Kammer ist eine teleologische Reduktion des § 14 Abs. 2 S. 3 UWG nicht vorzunehmen. Die Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, wonach § 14 Abs. 2 S. 2 UWG in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG gelesen werden müsse, teilt die Kammer nicht.

**Rn. 3**

§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG spricht ausdrücklich von im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten, während § 14 Abs. 2 Nr. 1 UWG insgesamt Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien ausnimmt, ohne dass von gesetzlichen Informations- und Kennzeichnungspflichten die Rede wäre. Angesichts des eindeutigen Wortlauts, der keinen Bezug zu Informations- und Kennzeichnungspflichten aufweist, wäre die Wortlautgrenze der teleologischen Reduktion (Danwerth, ZfPW 2017, 230, 242 beck-online) überschritten und es läge eine Rechtsfortbildung vor (BeckOK UWG/Scholz, 23. Ed. 1.1.2024, UWG § 14 Rn. 60). Auch ergeben sich aus der Gesetzgebungsgeschichte keine Anhaltspunkte für eine solche Auslegung (OLG Düsseldorf, GRUR 2021, 984 Rn. 20, beck-online).

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Zitiervorschlag: Landgericht Trier, Beschluss vom 22.02.2024 – 7 HK O 6/24

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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