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# Landgericht Traunstein, Beschluss vom 25.01.2023 – 7 O 627/20

## Tenor

1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

## Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.

Die beklagte Partei ist auf der ersten Stufe der Stufenklage unterlegen und hat außergerichtlich einen erheblichen Betrag zur Abgeltung der Pflichtteilsansprüche des Klägers gezahlt. Vorliegend sind deshalb der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.

Für den Streitwert der Stufenklage gilt:

Maßgebend ist alleine der höchste Einzelantrag; der Leistungsanspruch ist immer der höchste Anspruch. Abzustellen ist auf die Vorstellungen des Klägers zu Beginn der Instanz, auch wenn diese nachträglich übertroffen werden; maßgeblich sind hier also 10.000 Euro (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen, Rn. 16_160).

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Zitiervorschlag: Landgericht Traunstein, Beschluss vom 25.01.2023 – 7 O 627/20

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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