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# Landgericht Stuttgart, Urteil vom 11.02.2019 – 45 O 4/17

45. Zivilkammer

## Tenor

1. Die Klage ist hinsichtlich des geltend gemachten Kartellschadensersatzanspruchs nebst gesetzlicher Zinsen dem Grunde nach gerechtfertigt hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 1 - 12, 14, 17, 19 - 23, 25 - 27, 29, 32, 37, 38, 41, 44, 47, 56 - 62, 64, 67 - 69, 71 - 73, 77, 86 - 89, 91 - 100, 102 - 110, 119 -121, 123 - 125 und 127.

2. Hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 111 - 118 wird die Klage als unzulässig, im Übrigen, soweit ihr nicht gemäß Ziffer 1 dem Grunde nach stattgegeben wurde, als unbegründet abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Streitwert: 1.831.367,07 Euro

## Tatbestand

Randnummer1

Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aufgrund eines LKW-Kartells geltend. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Speditionsunternehmen.

Randnummer2

Die Beklagte bildete im Zeitraum zwischen dem 17.01.1997 und dem 18.01.2011 mit anderen LKW-Herstellern ein Kartell.

Randnummer3

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.07.2016 verwiesen, Anlage GL 5 (im Folgenden: B 5).

Randnummer4

Danach bestand die Zuwiderhandlung in Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere (zwischen 6 und 16 Tonnen) und schwere LKW (über 16 Tonnen) im Europäischen Wirtschaftsraum sowie in Absprachen über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6.

Randnummer5

Wegen der genannten Zuwiderhandlungen fanden am 18.01.2011 Durchsuchungen bei den Herstellern wie auch bei der Beklagten statt. Mit förmlichem Beschluss der Europäischen Kommission vom 20.11.2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Hersteller eröffnet, auch gegen die Beklagte.

Randnummer6

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche aufgrund von insgesamt 127 Erwerbsvorgängen geltend, wovon 118 Erwerbsvorgänge LKW der Beklagten betreffen und 9 LKW der Streithelferinnen.

Randnummer7

Die Erwerbsvorgänge stellen sich folgendermaßen dar:

Randnummer8

Lfd.

Nr.

FIN

Erwerbsdatum

(korrigiert)

Nettopreis

(in Euro)

**Rn. 1**

WDB9302031K874381

16.06.2003

84.500,00

**Rn. 2**

WDB9302031K947035

02.02.2004

79.000,00

**Rn. 3**

WDB9502031K763011

15.03.2002

80.750,00

**Rn. 4**

WDB9302031K893851

02.02.2004

82.000,00

**Rn. 5**

WDB9302031L074059

30.12.2004

92.500,00

**Rn. 6**

WDB9302031K861664

16.06.2003

84.500,00

**Rn. 7**

WDB9302031K949050

02.02.2004

83.830,00

**Rn. 8**

WDB9302031L115494

14.12.2005

95.300,00

**Rn. 9**

WDB9302031K911828

02.02.2004

82.000,00

**Rn. 10**

WDB9302031K911689

02.02.2004

82.000,00

**Rn. 11**

WDB9302031K914900

02.02.2004

82.000,00

**Rn. 12**

WDB9302031K945678

02.02.2004

79.000,00

**Rn. 13**

WDB9302031K946877

02.02.2004

82.000,00

**Rn. 14**

WDB9502031K795639

30.10.2002

78.000,00

**Rn. 15**

WDB9302031L095671

14.12.2005

90.100,00

**Rn. 16**

WDB9302031L121352

14.12.2005

96.200,00

**Rn. 17**

WDB9302031L069559

30.12.2004

92.500,00

**Rn. 18**

WDB9302031L124807

14.12.2005

96.200,00

**Rn. 19**

WDB9302031L124637

14.12.2005

90.100,00

**Rn. 20**

WDB9302031L155910

14.12.2005

90.100,00

**Rn. 21**

WDB9502031K795767

29.10.2002

80.750,00

**Rn. 22**

WDB9302031K994789

12.11.2004

---

**Rn. 23**

WDB9302031K892174

16.06.2003

84.500,00

**Rn. 24**

WDB9302031K996417

24.11.2004

85.600,00

**Rn. 25**

WDB9502031K796446

05.09.2002

78.000,00

**Rn. 26**

WDB9302031K861026

16.06.2003

79.000,00

**Rn. 27**

WDB9302031K861717

16.06.2003

84.500,00

**Rn. 28**

WDB9340321L193033

14.12.2005

83.550,00

**Rn. 29**

WDB9302031L235354

16.03.2007

96.200,00

**Rn. 30**

WDB9502031K532485

02.08.2000

79.761,53

**Rn. 31**

WDB9302031K817235

06.03.2003

84.500,00

**Rn. 32**

WDB9502031K95700

05.09.2002

80.750,00

**Rn. 33**

WDB9302031L077904

30.12.2004

86.800,00

**Rn. 34**

WDB9302031L063398

30.12.2004

86.800,00

**Rn. 35**

WDB9302031L025730

30.12.2004

92.500,00

**Rn. 36**

WDB9302031L024795

30.12.2004

92.500,00

**Rn. 37**

WDB9302031K836737

16.06.2003

79.000,00

**Rn. 38**

WDB9302031K874891

16.06.2003

84.500,00

**Rn. 39**

WDB9302031K945655

02.02.2004

82.000,00

**Rn. 40**

WDB9502031K534313

02.08.2000

79.761,53

**Rn. 41**

WDB9502031K386137

06.05.1998

84.230,22

**Rn. 42**

WDB9502031K492431

10.09.1999

84.312,03

**Rn. 43**

WDB9502031K273936

09.09.1997

92.543,83

**Rn. 44**

WDB9502031K370632

06.05.1998

84.269,00

**Rn. 45**

WDB9502031K454110

17.08.1999

82.880,41

**Rn. 46**

WDB9502031K395704

06.05.1999

84.230,22

**Rn. 47**

WDB9502031K359263

06.05.1998

84.230,22

**Rn. 48**

WDB9502031K454190

17.08.1999

81.806,70

**Rn. 49**

WDB9502031K569928

03.04.2002

69.000,00

**Rn. 50**

WDB9540321K425818

06.05.1999

69.791,34

**Rn. 51**

WDB9502031K454026

17.08.1999

82.880,41

**Rn. 52**

WDB9502031K461196

23.09.1999

82.880,41

**Rn. 53**

WDB9502031K534746

15.03.2000

79.761,53

**Rn. 54**

WDB9502031K491657

10.09.1999

80.784,12

**Rn. 55**

WDB9502031K461795

10.09.1999

81.806,70

**Rn. 56**

WDB9502031K331386

06.05.1998

85.181,23

**Rn. 57**

WDB9502031K359290

06.05.1998

84.230,22

**Rn. 58**

WDB9502031L359347

06.05.1998

84.230,22

**Rn. 59**

WDB9502031K362174

06.05.1998

84.230,22

**Rn. 60**

WDB9502031K370086

06.05.1998

84.230,22

**Rn. 61**

WDB9302031L187208

14.12.2005

96.200,00

**Rn. 62**

WDB9302031L312311

01.11.2007

91.640,00

**Rn. 63**

WDB9302031K906773

23.05.2006

86.800,00

**Rn. 64**

WDB9340321L357525

01.11.2007

84.930,00

**Rn. 65**

WDB9302031L476372

27.04.2009

98.900,00

**Rn. 66**

WDB9340321L501285

27.04.2009

84.980,00

**Rn. 67**

WDB9302031L336369

01.11.2007

91.640,00

**Rn. 68**

WDB9340321L357524

01.11.2007

84.930,00

**Rn. 69**

WDB9340321L366270

01.11.2007

84.930,00

**Rn. 70**

WDB9302031L133038

31.01.2007

82.650,00

**Rn. 71**

WDB9340321L356063

01.11.2007

84.930,00

**Rn. 72**

WDB9302031L342390

01.11.2007

91.640,00

**Rn. 73**

WDB9340321L356471

01.11.2007

84.930,00

**Rn. 74**

WDB9502031K532498

15.03.2000

79.761,53

**Rn. 75**

WDB9502031K534543

02.08.2000

79.761,53

**Rn. 76**

WDB9502031K534002

02.08.2000

79.761,53

**Rn. 77**

WDB9340321L418714

12.11.2008

87.500,00

**Rn. 78**

WDB9302031L472809

27.04.2009

92.180,00

**Rn. 79**

WDB9502031K763424

15.03.2002

81.350,00

**Rn. 80**

WDB9502031K763114

15.03.2002

81.350,00

**Rn. 81**

WDB9302031L494230

27.04.2009

92.180,00

**Rn. 82**

WDB9302031L494229

27.04.2009

92.180,00

**Rn. 83**

WDB9302031L156036

14.12.2005

90.100,00

**Rn. 84**

WDB9302031L258990

16.03.2007

96.200,00

**Rn. 85**

WDB9302031L268435

16.03.2007

96.200,00

**Rn. 86**

WDB9340321L286833

18.09.2007

84.000,00

**Rn. 87**

WDB9340321L287350

18.09.2007

84.000,00

**Rn. 88**

WDB9340321L365328

01.11.2007

84.930,00

**Rn. 89**

WDB9340321L287194

18.09.2007

84.000,00

**Rn. 90**

WDB9302031K911903

02.02.2004

82.000,00

**Rn. 91**

WDB9302031L341481

01.11.2007

97.980,00

**Rn. 92**

WDB9302031L344855

01.11.2007

97.980,00

**Rn. 93**

WDB9302031L341591

01.11.2007

97.480,00

**Rn. 94**

WDB9340321L428224

12.11.2008

87.500,00

**Rn. 95**

WDB9340321L427421

12.11.2008

87.500,00

**Rn. 96**

WDB9340321L439565

27.04.2009

84.600,00

**Rn. 97**

WDB9302031L428321

12.11.2008

99.990,00

**Rn. 98**

WDB9302031L420340

12.11.2008

99.990,00

**Rn. 99**

WDB9340321L418713

12.11.2008

87.500,00

**Rn. 100**

WDB9302031L420101

12.11.2008

99.990,00

**Rn. 101**

WDB9302031L429480

12.11.2008

94.330,00

**Rn. 102**

WDB9302031L428322

12.11.2008

99.990,00

**Rn. 103**

WDB9302031L429111

12.11.2008

99.990,00

**Rn. 104**

WDB9302031L445692

27.04.2009

92.180,00

**Rn. 105**

WDB9700251K431334

08.12.1999

69.830,00

**Rn. 106**

WDB9302031L445691

27.04.2009

92.180,00

**Rn. 107**

WDB9302031L445540

27.04.2009

92.180,00

**Rn. 108**

WDB9302031L513290

08.09.2010

92.180,00

**Rn. 109**

WDB9302031L470590

27.04.2009

92.180,00

**Rn. 110**

WDB9302031L552538

08.09.2010

97.900,00

**Rn. 111**

-

06.04.2011

(laut Replik)

97.900,00

(laut Replik)

**Rn. 112**

-

06.04.2011

(laut Replik)

97.900,00

(laut Replik)

**Rn. 113**

-

24.08.2011

(laut Replik)

97.900,00

(laut Replik)

**Rn. 114**

-

24.08.2011

(laut Replik)

97.900,00

(laut Replik)

**Rn. 115**

-

24.08.2011

(laut Replik)

97.900,00

(laut Replik)

**Rn. 116**

-

06.10.2011

(laut Replik)

92.180,00

(laut Replik)

**Rn. 117**

-

07.10.2011

(laut Replik)

92.180,00

(laut Replik)

**Rn. 118**

-

14.10.2011

(laut Replik)

92.180,00

(laut Replik)

**Rn. 119**

WMAT35ZZZ1M315964

05.12.2000

84.363,16

**Rn. 120**

WMAT376809M266700

16.12.1998

80.272,83

**Rn. 121**

WMAT35ZZZ1M315972

26.01.2001

84.434,21

**Rn. 122**

WMAT370208W026250

20.04.1999

77.726,37

**Rn. 123**

WMAH20ZZZ2W045417

14.12.2001

80.375,08

**Rn. 124**

WMAT376808M266687

16.12.1998

80.272,83

**Rn. 125**

WMAT375366W034363

14.04.1998

75.671,20

**Rn. 126**

WMAH20ZZZ2W047026

01.08.2002

81.800,00

**Rn. 127**

WMAT35ZZZYM302236

23.05.2000

84.363,16

Randnummer9

Die Klägerin behauptet,

aus den genannten LKW-Käufen sei der Klägerin ein kartellbedingter Schaden von zusammen 1.831.367,07 Euro entstanden. Teilweise stehe der Klägerin der Anspruch aufgrund einer Abtretung des Günther Böttcher zu. Sämtliche streitgegenständliche Fahrzeuge seien von der Klägerin finanziert oder geleast worden. Hinsichtlich des Leasings wird auf Seiten 17 ff. der Replik (Blatt 124 ff. der Akten) verwiesen.

Randnummer10

Die Europäische Kommission habe bereits festgestellt, dass die LKW-Hersteller systematisch Preise abgesprochen und/oder gemeinschaftlich Preise festgesetzt hätten und es einen flächendeckenden Informationsaustausch über Jahre gegeben habe, womit eine sogenannte Kernbeschränkung, nämlich Preisabsprachen, verbindlich festgestellt worden seien. Das Ziel der Absprachen und Abstimmungen habe in der Durchsetzung höherer Nettopreise beim Kunden gelegen.

Randnummer11

Die klägerischen Ansprüche seien nicht verjährt.

Randnummer12

Hinsichtlich der Schadenshöhe verweist die Klägerin auf das wettbewerbsökonomische Gutachten der EE&MC European Economic & Marketing Consultants GmbH, Anlage K 44.

Randnummer13

Die Klägerin beantragt zuletzt:

Randnummer14

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.831.367,07 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

Randnummer15

aus 11.874,01 Euro seit dem 30.09.1997,

aus 5.827,75 Euro seit dem 30.04.1998,

aus 8.049,01 Euro seit dem 31.05.1998,

aus 7.571,79 Euro seit dem 30.09.1998,

aus 39.792,87 Euro seit dem 31.10.1998,

aus 22.020,21 Euro seit dem 31.12.1998,

aus 11.308,07 Euro seit dem 28.02.1999,

aus 9.993,03 Euro seit dem 30.04.1999,

aus 14.887,51 Euro seit dem 30.06.1999,

aus 10.390,81 Euro seit dem 30.09.1999,

aus 44.859,44 Euro seit dem 31.10.1999,

aus 29.548,39 Euro seit dem 30.11.1999,

aus 9.081,27 Euro seit dem 31.12.1999,

aus 29.217,44 Euro seit dem 30.03.2000,

aus 62.660,56 Euro seit dem 30.09.2000,

aus 12.291,15 Euro seit dem 31.10.2000,

aus 16.221,86 Euro seit dem 31.12.2001,

aus 20.794,42 Euro seit dem 30.04.2002,

aus 34.048,92 Euro seit dem 31.07.2002,

aus 18.835,53 Euro seit dem 31.08.2002,

aus 59.588,85 Euro seit dem 31.10.2002,

aus 10.102,33 Euro seit dem 28.02.2003,

aus 11.644,49 Euro seit dem 30.06.2003,

aus 20.204,66 Euro seit dem 30.09.2003,

aus 31.692,33 Euro seit dem 31.10.2003,

aus 10.102,33 Euro seit dem 31.12.2003,

aus 17.364,34 Euro seit dem 28.02.2004,

aus 16.988,56 Euro seit dem 31.03.2004,

aus 50.063,77 Euro seit dem 30.04.2004,

aus 15.861,19 Euro seit dem 31.08.2004,

aus 52.237,48 Euro seit dem 30.09.2004,

aus 23.174,21 Euro seit dem 28.02.2005,

aus 35.089,57 Euro seit dem 31.05.2005,

aus 17.968,96 Euro seit dem 30.09.2005,

aus 31.614,83 Euro seit dem 31.10.2005,

aus 17.595,28 Euro sei dem 30.11.2005,

aus 19.637,50 Euro sei dem 31.01.2006,

aus 82.580,11 Euro sei dem 30.04.2006,

aus 35.385,35 Euro seit dem 30.09.2006,

aus 16.134,47 Euro seit dem 30.11.2006,

aus 34.335,52 Euro seit dem 28.02.2007,

aus 19.934,90 Euro seit dem 30.03.2007,

aus 17.774,25 Euro seit dem 31.05.2007,

aus 35.387,29 Euro seit dem 30.09.2007,

aus 72.020,86 Euro seit dem 30.11.2007,

aus 44.328,51 Euro seit dem 28.02.2008,

aus 16.475,15 Euro seit dem 30.04.2008,

aus 43.228,34 Euro seit dem 31.05.2008,

aus 13.139,33 Euro seit dem 30.06.2008,

aus 87.975,46 Euro seit dem 31.07.2008,

aus 45.133,22 Euro seit dem 31.08.2008,

aus 35.112,08 Euro seit dem 28.02.2009,

aus 67.162,95 Euro seit dem 30.03.2009,

aus 41.634,12 Euro seit dem 30.04.2009,

aus 18.042,97 Euro seit dem 31.07.2009,

aus 18.594,85 Euro seit dem 30.09.2009,

aus 18.594,85 Euro seit dem 30.10.2009,

aus 18.519,15 Euro seit dem 30.11.2009,

aus 18.675,52 Euro seit dem 28.02.2010,

aus 18.299,74 Euro seit dem 31.03.2010,

aus 16.410,38 Euro seit dem 30.04.2010,

aus 25.477,97 Euro seit dem 31.08.2010,

aus 46.688,01 Euro seit dem 30.09.2010,

aus 14.851,37 Euro seit dem 30.04.2011,

aus 20.988,25 Euro seit dem 31.08.2011 und

aus 28.275,34 Euro seit dem 30.10.2011

Randnummer16

zu zahlen.

Randnummer17

Die Beklagte beantragt:

Randnummer18

Die Klage wird abgewiesen.

Randnummer19

Sie bestreitet die von der Klägerin behauptete Abtretung und vertritt die Auffassung,

das bebußte Verhalten der Beklagten habe keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung aufgewiesen. Der LKW-Markt in Deutschland und Europa sei heftig umkämpft. Der erfolgte Informationsaustausch über Bruttolistenpreise habe einen rein informatorischen Austausch dargestellt, der die tatsächlich bezahlten Nettopreise nicht beeinflusst habe. Diese seien vielmehr individuell ausgehandelt worden. Die Klägerseite sei vom unzulässigen Informationsaustausch nicht betroffen. Ferner fehle ein systematischer Zusammenhang zwischen den Bruttolistenpreisen und den Nettopreisen. Schließlich hätten die Marktanteile der LKW-Hersteller im Zeitraum des unzulässigen Informationsaustausches massiv variiert.

Randnummer20

Jedenfalls habe die Klägerin einen etwaigen Schaden an ihre Kunden sowie bei der Verwertung der LKW weitergereicht. Der Informationsaustausch habe auch nicht zu einer zeitlichen Nachwirkung geführt.

Randnummer21

Schließlich seien sämtliche Schadensersatzansprüche verjährt.

Randnummer22

Die auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelferinnen beantragen:

Randnummer23

Klageabweisung.

Randnummer24

Sie behaupten,

es fehle bereits an einer kartellbedingten Preisüberhöhung. Ein systematischer Zusammenhang zwischen Bruttolistenpreis und Endkundenpreisen könne ausgeschlossen werden.

Randnummer25

Außerdem hätte die Klägerin einen eventuellen Schaden an ihre Kunden weitergewälzt.

Randnummer26

Auch die Streithelferinnen berufen sich auf Verjährung.

Randnummer27

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien und der Streithelferinnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 07. und 21.01.2019 verwiesen.

Randnummer28

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G. B. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 21.01.2019 Bezug genommen.

## Entscheidungsgründe

Randnummer29

Die Klage ist weitgehend zulässig und teilweise dem Grunde nach gerechtfertigt.

I.

Randnummer30

Die Klage ist hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 111 - 118 unzulässig, im Übrigen ist sie zulässig.

Randnummer31

Die Klage ist hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 111 - 118 unzulässig, denn es fehlt an einer hinreichenden Bestimmtheit des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses gemäß § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO.

Randnummer32

Die Klägerin legt hinsichtlich dieser Erwerbsvorgänge weder die Fahrzeugidentifikationsnummer noch die Rechnungsnummer vor, die dem jeweiligen behaupteten Erwerbsvorgang zugrunde liegen soll. Zwar gibt sie ein Rechnungsdatum an. Hieraus können jedoch keine weiteren Schlüsse gezogen werden, da es für die Beklagte nicht möglich ist, anhand des behaupteten Erwerbsdatums den zugrundeliegenden Erwerbsvorgang hinreichend klar zu identifizieren. Hinzu kommt, dass sämtliche überprüfbaren, von der Klägerin zunächst mitgeteilten Erwerbszeitpunkte fehlerhaft waren, sodass Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen für den Zeitpunkt der Erwerbe Nr. 111 - 118 verbleiben. Auch aus der Angabe des Nettopreises kann der Erwerbsvorgang nicht hinreichend sicher individualisiert werden, da es an der Mitteilung der entscheidenden Merkmale, insbesondere der FIN, fehlt.

Randnummer33

Ein Kläger hat den Sachverhalt so konkret darzulegen, dass er den Anspruch individualisiert, das heißt, von anderen Ansprüchen abgrenzt (Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, § 253 Randnummer 11). Aus den von der Klägerin gemachten Angaben kann jedoch das betroffene Fahrzeug nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden, zumal auch bezüglich des behaupteten Nettopreises unklar ist, ob nicht Zu- oder Abschläge oder sonstige Vertragsbestandteile im angeführten Preis enthalten sind oder nicht.

Randnummer34

Hinsichtlich aller anderen Erwerbsvorgänge ist die Klage zulässig.

II.

Randnummer35

Die Klage ist hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 1 - 12, 14, 17, 19 - 23, 25 - 27, 29, 32, 37, 38, 41, 44, 47, 56 - 62, 64, 67 - 69, 71 - 73, 77, 86 - 89, 91 - 100, 102 - 110, 119 - 121, 123 - 125 sowie 127 dem Grunde nach gerechtfertigt. Im Übrigen ist die Klage, soweit sie zulässig ist, nicht begründet.

1.

Randnummer36

Die Kammer kann durch Grundurteil gemäß § 304 Absatz 1 ZPO über den Anspruch entscheiden. Die Vorschrift beruht auf prozesswirtschaftlichen Überlegungen (BGH, NJW 2016, 3 244 f.; Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage 2017, § 304 Randnummer 1). Die Aufgliederung des Prozessstoffs nach Grund und Betrag ist im vorliegenden Fall prozessökonomisch, da der Anspruchsgrund zwischen den Parteien streitig ist und die Feststellung einer Schadenshöhe mit einem erheblichen, sachverständigen Aufwand verbunden sein wird. Soweit in der Literatur vereinzelt Kritik am Erlass von Grundurteilen in Kartellschadensersatzklagen geäußert wird, da die Trennung von Grund und Höhe meist nicht prozesswirtschaftlich sei, was die Verfahrensdauer verlängere (vergleiche Rengier WuW 2018, 613 [618]), werden Ursache und Wirkung verwechselt. Die Kammer wählt wie auch andere Gerichte den Weg des Grundurteils ausschließlich in Verfahren, in denen der Grund zwischen den Parteien äußerst streitig und hinsichtlich der Höhe erhebliche Sachverständigenkosten zu erwarten sind. Der gewählte Weg über das Grundurteil ist daher nicht die Ursache für die schon jetzt erkennbare erhebliche Verfahrensdauer, sondern vielmehr eine Folge des äußerst komplexen, streitigen und beträchtlichen Begutachtungsaufwand erfordernden Verfahrens.

Randnummer37

Der Anspruch ist dem Grunde nach entscheidungsreif. Darüber hinaus ist zumindest wahrscheinlich, dass der klägerische Anspruch in irgendeiner Höhe nebst Zinsen besteht (BGH, NJWRR 2005, 928; Musielak/Voit, a. a. O., Randnummern 7 und 17).

2.

Randnummer38

Die Anspruchsgrundlage eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ergibt sich aus dem im jeweiligen Belieferungszeitraum geltenden Recht (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10 -, ORWI, Juris, Randnummer 13). Demgemäß ergibt sich die Anspruchsgrundlage für die Beschaffungsvorgänge vor dem 01.01.1999 (Erwerbe Nr. 41, 43, 44, 47, 56 - 60, 120, 124 sowie 125) aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit Artikel 85 EGV beziehungsweise 101 AEUV. Für die zeitlich danach erfolgten Erwerbsvorgänge ergibt sich die Anspruchsgrundlage aus § 33 GWB in der jeweils gültigen Fassung.

3.

Randnummer39

Soweit die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist, sind die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge vom Kartellzeitraum erfasst. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.07.2016 (Anlage GL 5, im Folgenden: B 5, Seite 32, Randnummer 89 f.). Die Zuwiderhandlung der Beklagten dauerte danach vom 17.01.1997 bis zum 18.01.2011. Die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge fielen somit in den Kartellzeitraum.

Randnummer40

Soweit die Klägerin sich hinsichtlich einzelner Erwerbsvorgänge auf einen Rechtserwerb durch Abtretung der Ansprüche des Günther Böttcher beruft, geht die Kammer nach durchgeführter Beweisaufnahme von der Richtigkeit des klägerische Vortrags aus. Der Zeuge G. B. hat in seiner Vernehmung glaubhaft angegeben, die Ansprüche an die Klägerin abgetreten zu haben. In die Originalabtretungsurkunde wurde durch die Beteiligten Einsicht genommen.

4.

Randnummer41

Die Beklagte hat im genannten Zeitraum gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen.

Randnummer42

Die Europäische Kommission hat durch Beschluss vom 19.07.2016 (B 5) eine fortdauernde und komplexe Zuwiderhandlung der beteiligten Unternehmen gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV festgestellt, indem die Unternehmen die Bruttopreislisten und deren Änderungen miteinander austauschten (B 5, Seite 19, Randnummer 46). Die Unternehmen waren hierdurch in die Lage versetzt, die ungefähren aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten besser berechnen zu können (B 5, Seite 19, Randnummer 47).

Randnummer43

Zwischen den beteiligten Unternehmen fanden mehrmals jährlich Treffen statt, in denen sie ihre jeweiligen Bruttopreiserhöhungen besprachen und in einigen Fällen vereinbarten (B 5, Seite 20, Randnummer 51). Darüber hinaus vereinbarten sie den Zeitplan für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis 6 sowie den dafür zu erhebenden Aufschlag (B 5, Seite 20, Randnummer 51). Nettopreise und Nettopreiserhöhungen wurden üblicherweise nicht ausgetauscht (B 5, Seite 22, Randnummer 56), auch wenn gelegentlich die Beteiligten, einschließlich der Vertreter der Hauptverwaltungen sämtlicher Kartellantinnen, auch Gespräche über die Nettopreise für einige Länder führten (B 5, Seite 20, Randnummer 51).

Randnummer44

Die kollusiven Praktiken verfolgten ein einziges wirtschaftliches Ziel, nämlich die Verfälschung der Preisgestaltung und der üblichen Preisbewegungen für LKW im Europäischen Wirtschaftsraum (B 5, Seite 27, Randnummer 71). Die Absprachen verfolgten als gemeinsamen Zweck die Ausschaltung des Wettbewerbs (B 5, Seite 29, Randnummer 76 f.).

Randnummer45

Nach den Feststellungen der Europäischen Kommission verstießen die genannten Absprachen somit gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV (B 5, Seiten 29 ff., Randnummern 79 ff.).

Randnummer46

Der von der Europäischen Kommission festgestellte Verstoß ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gemäß § 33 Absatz 4 GWB bindend. Dabei greift die Bindungswirkung des § 33 Absatz 4 GWB auch in Fällen ein, in denen die Entscheidung nach dem 30.06.2005, dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle, rechtskräftig geworden ist, auch wenn das kartellsrechtswidrige Verhalten in der Zeit davor stattfand (vergleiche BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16 -, Grauzementkartell II, Juris, Randnummer 31; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 33 Randnummer 44).

Randnummer47

Die Beklagte hat somit vorsätzlich gegen das kartellrechtliche Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV verstoßen, indem sie an der Koordinierung der Bruttopreise mittels des Austausches der geplanten Bruttopreiserhöhungen und der Weitergabe anderer wirtschaftlich sensibler Informationen - wie Auftragseingänge und Lieferfristen - beteiligt war, die auf eine Einschränkung des Preiswettbewerbs zielten.

Randnummer48

Gleiches gilt für die Streithelferinnen (Anlage B 5, Seite 9 f., Randnummer 7 - 9).

5.

Randnummer49

Die streitgegenständlichen LKW-Käufe waren, soweit der Klage dem Grunde nach stattgegeben wurde, von den kartellrechtswidrigen Absprachen beziehungsweise Verhaltensweisen betroffen.

Randnummer50

Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 25/14 -, Lottoblock II, Juris, Randnummer 47). Die primäre Rechtsgutsverletzung gehört zur haftungsbegründenden Kausalität; insoweit ist § 286 ZPO maßgeblich (BGH, a. a. O., Juris, Randnummer 42).

Randnummer51

Die von der Klägerin erworbenen LKW der Beklagten und der Streithelferinnen gehören zu den mittelschweren sowie schweren LKW, so dass die Kartellbetroffenheit bereits durch den rechtskräftigen Beschluss der Europäischen Kommission feststeht. Sämtliche Erwerbsvorgänge fallen zeitlich direkt in den Kartellzeitraum. Da nach den Feststellungen der Europäischen Kommission sämtliche mittelschwere und schwere LKW im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum kartellbetroffen waren, hat die Klägerin die Kartellbetroffenheit für die von ihr käuflich erworbenen Neufahrzeuge hinreichend substantiiert dargelegt.

6.

Randnummer52

Die Kammer geht nach Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls davon aus, dass der Klägerin, soweit der Klage dem Grunde nach stattgegeben wurde, durch die genannten Erwerbsvorgänge mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein kartellbedingter Schaden entstanden ist.

Randnummer53

Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Absatz 1 ZPO (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 25/15 -, Lottoblock II, Juris, Randnummer 41). Die Anwendung des § 287 Absatz 1 ZPO beruht insoweit darauf, dass beim Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen Kartellrecht ein Schaden geltend gemacht wird, ohne dass die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts erforderlich ist (BGH, a. a. O., Juris, Randnummer 43).

Randnummer54

Im Anwendungsbereich von § 287 Absatz 1 ZPO ist der Tatrichter besonders freigestellt; seine Einschätzung ist mit der Revision nur daraufhin überprüfbar, ob er Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Einschätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH, a. a. O., Juris, Randnummer 49).

Randnummer55

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es für die Kammer überwiegend wahrscheinlich, dass der Klägerin hinsichtlich der dem Grunde nach zugesprochenen Erwerbsvorgänge ein Schaden dadurch entstanden ist, dass sie die LKW zu kartellbedingt überhöhten Preisen erworben hat. Dabei fällt nach Überzeugung der Kammer besonders ins Gewicht, dass das Kartell mit etwa 14 Jahren stabil über einen langen Zeitraum bestand, den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum und alle führenden LKW-Hersteller umfasst hat. Der erhebliche organisatorische Aufwand bei der kollusiven Zusammenarbeit ist unter Marktteilnehmern nur erklärlich, wenn auf diese Weise ein Gewinn erwirtschaftet worden ist. Anderenfalls hätte die Beklagte darzulegen, welcher Zweck mit den kollusiven Austauschen erreicht werden sollte. Dies hat sie nicht getan.

Randnummer56

Insoweit hilft auch der Hinweis der Beklagten auf das von ihr eingeholte ökonomische Gutachten nicht weiter, denn die allgemeine Möglichkeit, dass ein Informationsaustausch auch zu niedrigeren Preisen führen könne, erklärt nicht die lange Aufrechterhaltung des vorliegenden rechtswidrigen Kartells.

Randnummer57

Dass das vorliegende Kartell eine Einschränkung des Preiswettbewerbs bezweckte, ergibt sich bereits, wie dargelegt, aus den bindenden Feststellungen des Beschlusses der Europäischen Kommission. Eine Einschränkung des Preiswettbewerbs auf Herstellerseite erfolgt allerdings nicht zur Senkung der Verkaufspreise. Für ein derart ungewöhnliches und wirtschaftlich nicht nachvollziehbares Verhalten trägt die Beklagte nichts Konkretes vor. Der Hinweis auf allgemeine Möglichkeiten der Preissenkung hilft insoweit nicht, da damit die hier vorhandenen konkreten Merkmale nicht berücksichtigt werden. Die hier konkret vorliegenden Umstände, nämlich die lange Dauer des Kartells von 1997 bis 2011, der erhebliche organisatorische Aufwand, bei dem von 1997 bis Ende 2004 Treffen der höheren Führungskräfte sämtlicher Hauptverwaltungen stattfanden und die in späteren Jahren erfolgten formalisierteren Treffen, bei denen die nicht öffentlich zugänglichen Informationen über Bruttopreiserhöhungen in einem Tabellenblatt zusammengetragen wurden, wobei diese Austausche mehrmals im Jahr stattfanden, werden von der Beklagten nicht erklärt.

Randnummer58

Unter Abwägung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung insbesondere der zeitlichen Dauer, der räumlichen Ausdehnung und des organisatorischen Aufwandes des Kartells geht die Kammer von einer tatsächlichen Vermutung aus, dass den LKW-Herstellern durch den Informationsaustausch ein finanzieller Vorteil entstanden ist.

Randnummer59

Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf das Urteil des BGH vom 11.12.2018 - KZR 26/17 -, Schienenkartell. In diesem Urteil hat der BGH noch einmal bestätigt, dass es wirtschaftlicher Erfahrung entspricht, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt, was auch für die Absprache von Preisen gelte (BGH, a. a. O., Juris, Randnummer 55). Derartige Absprachen zielen nach Auffassung des BGH darauf ab, den Preiswettbewerb weitgehend außer Kraft zu setzen (BGH, a. a. O.), was in gleicher Weise nach den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission für das vorliegende LKW-Kartell gilt (B 5, Seite 30, Randnummer 81).

Randnummer60

Im Übrigen ist im Rahmen des LKW-Kartells nicht ersichtlich, dass die Absprachen der Kartellanten regional oder zeitlich von erheblicher unterschiedlicher Intensität gewesen wären. Sollte dies der Fall sein, wäre es Sache der Beklagten, hierzu konkret und im Einzelnen vorzutragen und den genauen Inhalt der kollusiven Absprachen umfassend und in Details offenzulegen.

Randnummer61

Aus dem Beschluss der Europäischen Kommission ergeben sich keine regionalen oder zeitlichen Schwankungen. Der Klägerin liegen naturgemäß keine näheren Informationen zum kollusiven Informationsaustausch vor.

7.

Randnummer62

Die vorliegende tatsächliche Vermutung kartellbedingt überhöhter Preise wurde durch die Beklagte nicht widerlegt.

a)

Randnummer63

Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, die Bruttolistenpreise seien ohne Bedeutung für die tatsächlich ausgehandelten Nettopreise, denn die wesentliche Bedeutung der Bruttolistenpreise ergibt sich bereits aus den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission vom 19.07.2016.

Randnummer64

Danach ist in der LKW-Branche der Ausgangspunkt der Preisgestaltung grundsätzlich der durch die Hauptverwaltungen festgelegte Bruttolistenpreis (B 5, Seite 14, Randnummer 27). Selbstverständlich verbleibt es nicht bei den Bruttolistenpreisen. In einem zweiten Schritt werden die Verrechnungspreise für die Einfuhr der LKW in die verschiedenen Märkte durch die Vertriebsunternehmen festgelegt (B 5, a. a. O.). Darüber hinaus gibt es die von den an den nationalen Märkten tätigen Händlern zu zahlenden Preise und die Nettoendkundenpreise. Letztere spiegeln erhebliche Rabatte auf die ursprünglichen Bruttolistenpreise wider (B 5, a. a. O.).

Randnummer65

Bereits hiermit ist bindend festgestellt, dass die Bruttolistenpreise die Basis der Preisgestaltung auch für die Nettoendkundenpreise bilden. Daher kommt es auf die unterschiedliche Entwicklung von Brutto- und Nettopreisen nicht an.

Randnummer66

Dies entspricht im Übrigen auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Ausgangspunkt für die Preisverhandlung beim Kauf eines Fahrzeugs wird durch den Bruttolistenpreis bestimmt, nicht etwa durch Preisvorstellungen oder Wünsche des Kunden (oder des Verkäufers), die keine reale Basis hätten. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es insoweit nicht, denn die für die Preisgestaltung wesentliche Bedeutung der Bruttolistenpreise ergibt sich bereits aus den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission.

b)

Randnummer67

Durch die den Kunden im Einzelfall gewährten Rabatte wird die tatsächliche Vermutung einer kartellbedingten Preisüberhöhung ebenfalls nicht beseitigt, denn diese geht dahin, dass das Ausgangsniveau der Preisgestaltung wie auch der letztlich zu zahlende Endpreis aufgrund der Abstimmung sich auf einem höheren Niveau bewegten, als sie dies ohne Preiskoordinierung getan hätten.

c)

Randnummer68

Die tatsächliche Vermutung wird durch die Beklagte auch nicht durch ihren Verweis auf den zwischen den Händlern herrschenden intensiven Wettbewerb widerlegt.

Randnummer69

Gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20.12.2006 im Fusionskontrollverfahren MAN / Scania wurde festgestellt, dass ein intensiver Wettbewerb zwischen den LKW-Herstellern herrsche.

Randnummer70

Die genannte Entscheidung spricht nicht gegen die tatsächliche Vermutung, denn auch nach Auffassung der Kammer wurde der Wettbewerb zwischen den LKW-Herstellern durch die bebußten Absprachen nicht ausgeschlossen, sondern nur reduziert. Im Übrigen lagen der Europäischen Kommission im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung wesentliche Informationen zur Preisgestaltung und zur Preiskoordinierung nicht vor, die sie erst im Rahmen des vorliegenden Ermittlungsverfahrens erhielt.

d)

Randnummer71

Die tatsächliche Vermutung einer preissteigernden Wirkung des Kartells wird auch nicht durch den Verweis der Beklagten auf die vorliegende Produktvielfalt ausgeräumt.

Randnummer72

Auch bei Vorliegen einer Vielzahl von Konfigurationsmöglichkeiten, die miteinander dominiert werden konnten, mussten nicht die Optionen einzeln von der Absprache erfasst werden. Die von der Europäischen Kommission festgestellten Absprachen der Bruttopreiserhöhungen für die LKW-Basismodelle und die zur Verfügung stehenden Konfigurationsoptionen (B 5, Seite 22, Randnummer 76) genügten, um den Preiswettbewerb zu beschränken.

8.

Randnummer73

Die Haftung der Beklagten auch für kartellbedingte Preisüberhöhungen durch den Erwerb der Klägerin bei den Streithelferinnen ergibt sich aus einer gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 840 Absatz 1 BGB.

9.

Randnummer74

Die Höhe des entstandenen Schadens ist auf der Grundlage von § 287 Absatz 1 ZPO zu ermitteln und gegebenenfalls zu schätzen.

Randnummer75

Die Klägerin hat außergerichtlich ein Sachverständigengutachten zur kartellbedingten Preisüberhöhung eingeholt und vorgelegt. Dieses Gutachten ist, wie jedes Parteigutachten, als qualifizierter Parteivortrag zu werten. Eine gerichtliche Entscheidung kann demgemäß darauf nicht gestützt werden.

Randnummer76

Insgesamt ist es damit wahrscheinlich, dass der Klägerin hinsichtlich der Erwerbsvorgänge, für die dem Grunde nach der Klage stattgegeben wurde, ein Schaden entstanden ist, der auf den kartellrechtswidrigen Absprachen der Beklagten beruht, auch wenn dessen Höhe derzeit noch nicht benannt werden kann.

10.

Randnummer77

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht ausgeschlossen aufgrund einer vollständigen Weiterwälzung des Schadens an die Kunden, sogenanntes Passing on.

Randnummer78

Hierbei handelt es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung. Der Einwand greift vorliegend nicht durch, denn es findet jedenfalls kein vollständiges, auf erste Sicht feststellbares Passing on statt (vergleiche OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018 - U (Kart) 2/17 -, Juris, Randnummer 157), wobei die Zulässigkeit des Einwands ohnehin fraglich erscheint, da die LKW als Betriebsmittel eingesetzt, eine eigene Wertschöpfung mit ihnen erzielt und sie nicht lediglich als Ware gehandelt wurden (vergleiche Landgericht Stuttgart, Grundurteil vom 08.10.2018 - 45 O 6/17 -, Seite 11 f.).

11.

Randnummer79

Die zugrunde liegenden Schadensersatzansprüche der Klägerin sind nicht verjährt.

a)

Randnummer80

Eine Verjährung ergibt sich nicht aus der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB.

Randnummer81

Voraussetzung ist zunächst, dass der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangt hat. Eine Kenntnis der Geschädigten ist anzunehmen mit dem 19.07.2016, der Pressemitteilung des Beschlusses der Europäischen Kommission. Hieraus ergeben sich Einzelheiten bezüglich der Zuwiderhandlungen, der Zeiträume, der involvierten Hersteller und der betroffenen LKW, die eine Klage ermöglichten.

Randnummer82

Eine Kenntnis ist nicht bereits mit den Durchsuchungen am 18.01.2011 oder mit den Presseberichten hierüber im März 2011 anzunehmen, denn zu diesem Zeitpunkt war für die Geschädigten unklar, ob tatsächlich Absprachen der Hersteller vorlagen, welche LKW oder Dienstleistungen betroffen waren und gegebenenfalls, in welchen Zeiträumen. Die Geschädigten hätten allenfalls Mutmaßungen anstellen können, auf die nicht einmal eine Feststellungsklage gestützt werden konnte (vergleiche Landgericht Stuttgart, Urteil vom 30.04.2018 - 45 O 1/17 -, Juris, Randnummer 67 ff.).

b)

Randnummer83

Die Schadensersatzansprüche sind auch nicht aufgrund der kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist gemäß § 199 Absatz 3 Satz 1 BGB verjährt.

Randnummer84

Für Ansprüche, die zwischen dem 01.01.1997 und dem 31.12.2001 entstanden sind, ist Artikel 229, § 6 Absatz 4 EGBGB anwendbar. Die 10jährige Verjährung begann damit am 01.01.2002 hinsichtlich der Käufe Nr. 41, 44, 47, 56 - 60, 119 - 121, 123 - 125 und 127.

Randnummer85

Der Ablauf der Frist erfolgte grundsätzlich am 31.12.2011 um 24.00 Uhr.

c)

Randnummer86

Die Verjährung wurde jedoch gehemmt gemäß § 33 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 GWB aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Europäische Kommission wegen eines Verstoßes gegen Artikel 101 AEUV.

Randnummer87

Ein Verfahren ist eingeleitet im Sinne der genannten Vorschrift, sobald die Kartellbehörde oder die Europäische Kommission eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden kartellrechtlich vorzugehen (vergleiche Immenga/Mestmäcker/Emmerich, Wettbewerbsrecht, Band 2, 5. Auflage 2014, § 33 GWB, Randnummer 79). Streitig ist, ob die Maßnahme den Kartellanten bekanntgegeben worden sein muss. Bekanntgabe liegt vorliegend ohne Zweifel vor, denn am 18.01.2011 erfolgten bei den Herstellern die Durchsuchungen.

Randnummer88

Bei der Einleitung im Sinne von § 33 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 GWB ist nicht auf den förmlichen Einleitungsbeschluss abzustellen, der im vorliegenden Fall vom 20.11.2014 datiert, da unter Verfahrenseinleitung die nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde zu verstehen ist (vergleiche Soyez, Verjährung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche, WuW 2017, 240 ff.; derselbe, die Verjährungshemmung gemäß § 33 Absatz 5 GWB, WuW 2014, 937 ff.; anderer Ansicht: Landgericht Köln, Urteil vom 17.01.2013 - 88 O 1/11 –, CR 2013, 297). Bereits die Rechtssicherheit gebietet die genannte Auslegung des Begriffes der Verfahrenseinleitung, die an der Legaldefinition des § 9 VwVfG ausgerichtet ist, denn für Außenstehende ist häufig schon nicht erkennbar, ob und gegebenenfalls welche Behörde ein Verfahren eingeleitet hat (vergleiche Soyez, WuW 2014, 939). Eine andere Auslegung würde außerdem den Gesetzeszweck des § 33 Absatz 5 GWB gefährden, der darin besteht, den Schadensersatzklägern ein Zuwarten des Ausganges des kartellbehördlichen Verfahrens zu ermöglichen, ohne dass sie fürchten müssen, ihre Ansprüche in der Zwischenzeit wegen Verjährung zu verlieren (vergleiche Soyez, a. a. O., 940).

Randnummer89

Die Hemmung der Verjährung wurde beendet durch den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.07.2016, wobei gemäß §§ 33 Absatz 5 GWB, 204 Absatz 2 Satz 1 BGB die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung endet. Da der Beschluss der Europäischen Kommission erst zwei Monate nach Bekanntgabe gemäß Artikel 263 Absatz 6 AEUV bestandskräftig wurde, somit frühestens am 19.09.2016, ergibt sich ein Ablauf der Hemmung daher frühestens am 19.03.2017.

Randnummer90

Die Klageschrift ging vorliegend am 19.07.2017 bei Gericht ein. Die klägerischen Schadensersatzansprüche waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt, denn bei Beginn der Hemmung am 18.01.2011 waren mehr als elf Monate der ursprünglichen Frist noch nicht aufgebraucht.

d)

Randnummer91

§ 33 Absatz 5 GWB 2005 ist anwendbar auch auf Ansprüche, die vor seinem Inkrafttreten am 01.07.2005 entstanden und noch nicht verjährt sind (BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16 -, Grauzementkartell II, Juris, Randnummer 62 ff.).

III.

Randnummer92

Soweit die Klage nicht unzulässig oder dem Grunde nach gerechtfertigt ist, war sie als unbegründet abzuweisen.

1.

Randnummer93

Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 13, 15, 16, 18, 24, 28, 30, 33 - 36, 39, 40, 42, 43, 45, 46, 48 - 55, 63, 65, 66, 74 - 76, 78 - 82, 84, 85, 90, 101 und 126 zu, denn insoweit hat die Klägerin eine Kartellbetroffenheit ihrer Erwerbe nicht hinreichend konkret dargelegt. Bei sämtlichen Erwerbsvorgängen handelt es sich um Leasing, wobei ein direkter Eigentumserwerb der Klägerin nicht erfolgt ist.

Randnummer94

Eine Kartellbetroffenheit ergibt sich insoweit nicht aus den Feststellungen des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 19.07.2016. Sonstige Umstände, aus denen auf eine kartellbedingte Überhöhung der Leasingpreise geschlossen werden könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist völlig unklar, wie sich die Absprache der Kartellanten über die Bruttolistenpreise auf die von der Klägerin gezahlten Leasingpreise ausgewirkt haben könnte.

2.

Randnummer95

An der erforderlichen Darlegung einer Kartellbetroffenheit fehlt es außerdem hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 31, 49, 63, 70, 83 und 122, denn insoweit handelt es sich um Gebrauchtfahrzeuge. Diese waren nach den Feststellungen der Europäischen Kommission nicht von den Zuwiderhandlungen der Kartellanten betroffen, B 5, Seite 9, Randnummer 5. Die Klage war daher auch hinsichtlich dieser Erwerbsvorgänge abzuweisen.

3.

Randnummer96

Soweit sich die Beklagte und die Streithelferinnen darauf berufen, dass hinsichtlich einzelner Erwerbsvorgänge Garantieleistungen gewährt wurden beziehungsweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Kosten für Aufbauten enthalten waren, die jeweils nicht kartellbetroffen waren, hindert das die Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz dem Grunde nach nicht, denn die betroffenen LKW selbst waren jedenfalls kartellbetroffen. Im Rahmen der Feststellung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes werden Garantieleistungen jedoch zu berücksichtigen sein, ebenso der M OnRoadService.

IV.

Randnummer97

Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zinsen ist dem Grunde nach in gesetzlicher Höhe ab Schadensentstehung ebenfalls gerechtfertigt. Für Erwerbsvorgänge, die vor dem 01.07.2005 erfolgt sind, ergibt sich dem Grunde nach ein Zinsanspruch in Höhe von 4 % jährlich gemäß § 246 BGB. Schadensersatzansprüche, die bereits vor Inkrafttreten von § 33 Absatz 3 Satz 3 und 4 GWB 2005 entstanden sind, sind demnach auch für die Zeit ab Juli 2005 nicht nach dieser Norm zu verzinsen (BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16 -, Grauzementkartell II, Juris, Randnummer 49).

Randnummer98

Für die Erwerbsvorgänge nach dem 01.07.2005 ergibt sich ein Zinsanspruch grundsätzlich gemäß § 33 Absatz 3 Satz 4 und 5 GWB ab Schadensentstehung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Randnummer99

Dies bedeutet, dass sich dem Grunde nach ein Zinsanspruch in Höhe von 4 % jährlich ergibt für die Erwerbsvorgänge Nr. 1 - 7, 9 - 12, 14, 17, 21 - 23, 25 - 27, 32, 37, 38, 41, 44, 47, 56 - 60, 105, 119 - 121, 123 - 125 und 127.

Randnummer100

Hinsichtlich der übrigen zugesprochenen Erwerbsvorgänge dem Grunde nach ergibt sich ein Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Schadensentstehung.

V.

Randnummer101

Da über die Ansprüche nur dem Grunde nach entschieden wurde, besteht für prozessuale Nebenentscheidungen keine Veranlassung.

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Zitiervorschlag: Landgericht Stuttgart, Urteil vom 11.02.2019 – 45 O 4/17

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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