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# Landgericht Stralsund, Beschluss vom 25.03.2025 – 2 O 213/24

## Tenor

I. Der auf morgen - 26.03.2025 - anberaumte Verkündungstermin wird aufgehoben, weil er wegen Verhinderung der zuständigen Richterin verlegt werden müsste. Die nachfolgenden Anordnungen werden durch den unterfertigenden Richter im Wege der geschäftsverteilungsplanmäßigen Vertretung auf der Grundlage des § 358a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 4 ZPO getroffen, der richtigerweise auch für sogenannte zwischenterminliche Beweisbeschlüsse gilt (BeckOK ZPO/Bach, 55. Edition - 01.09.2024, § 358a Rn. 6, m.w.N.); hilfsweise ergibt sich die Zulässigkeit dieses Prozederes aber jedenfalls aus §§ 128 Abs. 4, 370 Abs. 1 ZPO (Bach, a.a.O.).

II. Es ist Beweis zu erheben über die Behauptungen der Klagepartei,

der Kläger habe zum Zeitpunkt des Unfalls mit dem Fahrzeug ... gestanden, sei also nicht gefahren,

sowie

am klägerischen Fahrzeug ... sei durch den Unfall vom ... ein Minderwert in Höhe von ... € entstanden,

durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

III. (...)

IV. Zum Sachverständigen wird bestimmt:

(...)

V. Die Klagepartei hat einen Auslagenvorschuss von ... € einzuzahlen. (...)

Die Versendung der Akten zum Sachverständigen bzw. die Übermittlung der Beweisfragen wird davon abhängig gemacht, dass bis spätestens ... die Einzahlung des Auslagenvorschusses dem Gericht nachgewiesen wird.

VI. Das Gericht (...) weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass nach vorläufiger Ansicht (...).

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Zitiervorschlag: Landgericht Stralsund, Beschluss vom 25.03.2025 – 2 O 213/24

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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