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# Landgericht Rottweil, Beschluss vom 14.09.2005 – 1 T 156/05

## Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Vollstreckungsgericht-Freudenstadt vom 15.08.2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 1172,27 Euro.

## Gründe

I.

**Rn. 1**

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freudenstadt ist gemäß § 793, 567 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft. Diese ist auch fristgerecht eingelegt worden.

II.

**Rn. 2**

Die Beschwerde ist unbegründet.

**Rn. 3**

Die Gläubigerin hat kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines klarstellenden Beschlusses.

**Rn. 4**

Das Amtsgericht Freudenstadt hat dem Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im beantragten Umfange stattgegeben. Dieser ist damit mit der Bestimmung wirksam geworden, dass sich der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners aus der Tabelle zu § 850 c Abs 3 ZPO (in der Fassung des siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13.12.2001 BGBL Teil 1, S 3638) ergebe.

**Rn. 5**

Durch diesen Bezug auf die Fassung des siebten Gesetzes wird eine Festschreibung vorgenommen; richtigerweise hätte angeordnet werden müssen, dass die jeweils gültige Tabelle zu § 850 c ZPO Anwendung finden sollte.

**Rn. 6**

Das Beschwerdegericht hält sich nun nicht für berechtigt, diese Bestimmung abzuändern. Weder die Gläubigerin noch der Schuldner haben bisher die Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses selber angegriffen.

**Rn. 7**

Solange aber diese Anordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthalten ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die von der Gläubigerin beantragte Klarstellung.

III.

**Rn. 8**

Die Beschwerde wird deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen.

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Zitiervorschlag: Landgericht Rottweil, Beschluss vom 14.09.2005 – 1 T 156/05

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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