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# Landgericht Paderborn, Beschluss vom 12.12.2024 – 03 NBs 100/24

3. kleine Strafkammer  
ECLI:DE:LGPB:2024:1212.03NBS100.24.00

1. Die Bewährungszeit dauert 3 Jahre ab Rechtskraft des Urteils.

2. Der Angeklagte wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht

und Leitung des für ihn zuständigen Bewährungshelfers unterstellt.

3. Der Angeklagte hat während dieser Zeit ein gesetzmäßiges und

geordnetes Leben zu führen.

Der Angeklagte wird angewiesen, jeden Wohnungswechsel dem Gericht und dem Bewährungshelfer binnen 2 Wochen zum Aktenzeichen der Bewährungssache mitzuteilen.

4. Dem Angeklagten wird im Rahmen der Bewährungsaufsicht aufgegeben,

den Geschädigten ... und ... ein Schmerzensgeld von je 300,- € in 6 monatlichen Raten zu je 100,- € beginnend ab dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats sodann jeweils fällig spätestens am 10. eines jeweiligen Folgemonats zu zahlen und

eine Geldbuße in Höhe von 1.500,- € an

die Staatskasse

IBAN: …

zu zahlen.

Dem Angeklagten wird nachgelassen, den vorbenannten Betrag in monatlichen Raten á 100,- €, beginnend ab dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, sodann jeweils fällig spätestens am 3. Werktag eines jeweiligen Folgemonats abzuleisten und den Zahlungsnachweis umgehend zu den Akten zu reichen.

5. Dem Angeklagten wird folgende Weisung erteilt:

Dem Angeklagten wird für die Dauer von 1 Jahr untersagt,

Fußballveranstaltungen im Hinblick auf sämtliche Mannschaften von Vereinen und Kapitalgesellschaften der 1., 2. und 3. Fußballbundesliga und der Fußballregionalliga in sämtlichen Hallen und Stadien zu betreten;

bei Heimspielen der ... sich 2 Stunden vor, während und nach dem Spiel im Umfeld von 1 Km vom Austragungsort aufzuhalten, sofern dies aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit nicht erforderlich ist und

bei Spielen der ... und des ..., die außerhalb von ... stattfinden, das jeweilige Gemeindegebiet des Austragungsortes am Tag des Spiels (0-24 Uhr) zu betreten.

Die Strafaussetzung wird widerrufen, wenn der Angeklagte

1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch

zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung

zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, oder

2. gegen Weisungen gröblich und beharrlich verstößt

oder

sich der Bewährungsaufsicht beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu

der Besorgnis erneuter Straftaten gibt,

oder

3. gegen Auflagen gröblich und beharrlich verstößt.

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Zitiervorschlag: Landgericht Paderborn, Beschluss vom 12.12.2024 – 03 NBs 100/24, ECLI:DE:LGPB:2024:1212.03NBS100.24.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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