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# Landgericht Osnabrück, Beschluss vom 21.06.2011 – 2 O 463/09

## Tenor

1. Gegen den Sachverständigen Prof. Dr. X wird gem. § 411 Abs. 2 ZPO ein Ordnungsgeld von € 250,00 festgesetzt.

2. Gleichzeitig wird dem Sachverständigen eine weitere Frist zur Erstattung des Gutachtens bis zum 15.07.2011 gesetzt.

3. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist wird ein weiteres Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 1.000,00 angedroht.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Sachverständige ist gem. Beweisbeschluss vom 13.09.2010 beauftragt, ein Gutachten zu erstatten. Ihm wurden die Akten mit Verfügung vom 16.09.2010 übersandt. Gerichtliche Anfragen vom 14.03.2011 und 30.03.2011, bis wann mit der Erstattung des Gutachtens gerechnet werden könnte, blieben unbeantwortet. Mit Beschluss vom 18.04.2011 wurde dem Sachverständigen eine Frist zu Erstattung des Gutachtens bis zum 20.05.2011 gesetzt. Mit Schreiben vom 12.05.2011 bat der Sachverständige durch seinen Mitarbeiter D. um Verlängerung der gesetzten Frist bis zum 10.06.2011. Am 21.06.2011 lag das Gutachten immer noch nicht vor. Gegen den Sachverständigen war nunmehr im Interesse einer Prozessbeschleunigung gem. § 411 Abs. 2 ZPO ein Ordnungsgeld festzusetzen.

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Zitiervorschlag: Landgericht Osnabrück, Beschluss vom 21.06.2011 – 2 O 463/09

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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