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# Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 12.09.2024 – 1 Qs 37/24

## Tenor

1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft N.-F. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 04.09.2024 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit notwendigen Auslagen des Angeschuldigten zu tragen.

## Gründe

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft N.-F. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Es entspricht der h.M., dass der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung des Wiederaufnahmebeschlusses nach § 154 Abs. 5 StPO keine Beschwerde offensteht (vgl. BeckOK StPO/Beukelmann, 52. Ed. 1.7.2024, StPO § 154 Rn. 30, beck-online; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt StPO § 154 Rn. 24; MüKoStPO/Teßmer, 2. Aufl. 2024, StPO § 154 Rn. 91 a, beck-online).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 12.09.2024 – 1 Qs 37/24

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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