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# Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 15.03.2023 – 9 O 8292/21

## Tenor

1. Der Antragstellerpartei wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihr Rechtsanwalt … beigeordnet.

2. Das Anwesen … fällt nicht unter das Schonvermögen i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII und ist daher (zur Finanzierung der Prozesskosten) zu verwerten.

3. Der Antragstellerpartei wird daher auferlegt, die von ihr zu tragenden Prozesskosten aus ihrem Vermögen zu zahlen. Diese Verpflichtung wird bis zum 16.12.2023 gestundet.

4. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers vom 28.12.2021 i.V.m. dem Antrag vom 10.08.2022 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

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Zitiervorschlag: Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 15.03.2023 – 9 O 8292/21

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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