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# Landgericht Neuruppin, Beschluss vom 02.02.2018 – 4 T 13/18

ECLI:DE:LGNEURU:2018:0202.4T13.18.00

## Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 11.12.2017, Az. 11 H 2/16 (2), wird verworfen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

## Gründe

Die Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG unzulässig. Zulässig ist eine Beschwerde nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Sachverständige wendet sich gegen eine Kürzung seiner Gebührenrechnung um 51,17 € netto.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG

Gründe, die weitere Beschwerde zuzulassen, liegen nicht vor (§ 4 Abs. 5 JVEG).

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Zitiervorschlag: Landgericht Neuruppin, Beschluss vom 02.02.2018 – 4 T 13/18, ECLI:DE:LGNEURU:2018:0202.4T13.18.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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