nu:legal · recht.nulegal.eu

# Landgericht Münster, Beschluss vom 04.03.2020 – 10 O 145/16

Zivilkammer  
ECLI:DE:LGMS:2020:0304.10O145.16.00

## Gründe

Der Streitwert für den Feststellungsantrag war auf 9.000.000 € festzusetzen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.01.2020 (Bl. 724 f. d. A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich des Antrags auf Auskunftserteilung bzw. Erstellung eines Nachlassverzeichnisses hat die Kammer den Streitwert mit 5.000.000 € (1/3 des Mindestwerts des mutmaßlichen Pflichtteilsanspruchs) bewertet. Denn der Streitwert bemisst sich in der ersten Instanz nach dem Interesse der Klägerin an der damit bezweckten Vorbereitung des Zahlungsanspruchs, nicht wie im Berufungsverfahren nach der Beschwer der Beklagten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 28/14 -, juris; Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 3 Rn. 23 „Auskunft“; Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Auflage 2019, § 44 GKG Rn. 3).

Entsprechend hat die Kammer das Interesse der Klägerin an der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit 2.500.000 € bewertet. Im Regelfall kann man diesen Wert nämlich auf 50 % der Auskunfterteilung schätzen (vgl. Dörndorfer a.a.O. Rn. 4).

Der Wert des Antrags zu 4. (bereits bezifferter Zahlungsantrag) ist mit 3.000.000 € festzusetzen.

Der zu erwartende weitergehende Zahlungsantrag (dritte Stufe) ist derzeit mit weiteren 12.000.000 € zu bewerten. Die Klägerin hat den Wert des Nachlasses bereits in der Klageschrift mit ca. 60.000.000 bis 65.000.000 € beziffert, so dass sich ein Pflichtteilsanspruch von 15.000.000 € errechnet. Davon wiederum ist der bereits beantragte Zahlungsanspruch in Höhe von 3.000.000 € in Abzug zu bringen.

Die Anträge sind auf ein wirtschaftlich identisches Ziel, nämlich die Zahlung des Pflichtteilsanspruchs gerichtet, so dass für die Berechnung des Gebührenstreitwerts lediglich insgesamt 15.000.000 € festzusetzen waren. Dies ergibt sich aus § 44 GKG für die Stufenklage und aus dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG für die Zwischenfeststellungsklage (vgl. auch Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 256 Rn. 96).

---

Zitiervorschlag: Landgericht Münster, Beschluss vom 04.03.2020 – 10 O 145/16, ECLI:DE:LGMS:2020:0304.10O145.16.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenster/2020-03-04/10-o-145-16

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
