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# Landgericht Münster, Beschluss vom 18.08.2015 – 05 T 504/15

ECLI:DE:LGMS:2015:0818.05T504.15.00

## Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt, zurückgewiesen. Neuer Sachvortrag, der eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte, ist mit der Beschwerde nicht erfolgt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller (§ 4 InsO in Verbindung mit § 97 ZPO).

Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst.

**Rn. 1**

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt, zurückgewiesen. Neuer Sachvortrag, der eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte, ist mit der Beschwerde nicht erfolgt.

**Rn. 2**

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller (§ 4 InsO in Verbindung mit § 97 ZPO).

**Rn. 3**

Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst.

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Zitiervorschlag: Landgericht Münster, Beschluss vom 18.08.2015 – 05 T 504/15, ECLI:DE:LGMS:2015:0818.05T504.15.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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