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# Landgericht Münster, Beschluss vom 26.03.2015 – 014 O 246/14

ECLI:DE:LGMS:2015:0326.014O246.14.00

## Tenor

wird gemäß § 63 Abs. 3 GKG der im Urteil vom 24.02.2015 festgesetzte Streitwert des Verfahrens geändert und auf 239.914,10 Euro festgesetzt.

Davon entfallen auf das Prozessrechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 1): 174.080,04 €.

Auf das Prozessrechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 2): 65.834,06 €.

## Gründe

**Rn. 2**

Der Streitwert der Vollstreckungsabwehrklage richtet sich nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs (vgl. Zöller, 30. Auflage, § 3 ZPO Rn. 16 Stichwort: „Vollstreckungsabwehrklage“). Mit den Anträgen zu 1) und 3) begehrt der Kläger, dass die Zwangsvollstreckung aus den streitgegenständlichen notariellen Urkunden hinsichtlich der vor dem 01.01.2008 fällig gewordenen Grundschuldzinsen für unzulässig erklärt wird.

**Rn. 3**

Hinsichtlich der Grundschuldurkunde Nr. ###/1996 geht das Gericht von einer Zinsforderung in Höhe von 174.080,04 € aus. Dies ergibt sich aus einer Verzinsung von 15 % auf einen Betrag von 100.724,52 € (Umrechnung 197.000 DM in Euro unter Zugrundelegung eines Wechselkurses von 0,511929) für den Zeitraum vom 24.06.1996 bis zum 31.12.2007.

**Rn. 4**

Für die Grundschuldurkunde Nr. ###/1996 geht das Gericht von einer Zinsforderung in Höhe von 65.834,06 € aus. Dies ergibt sich aus einer Verzinsung von 18 % auf einen Betrag von 31.955,74 € (Umrechnung 62.500 DM in Euro bei Zugrundelegung eines Wechselkurses von 0,511929) für den Zeitraum vom 22.07.1996 bis zum 31.12.2007.

**Rn. 5**

Münster, 26.03.2015

**Rn. 6**

14. Zivilkammer

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Zitiervorschlag: Landgericht Münster, Beschluss vom 26.03.2015 – 014 O 246/14, ECLI:DE:LGMS:2015:0326.014O246.14.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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