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# Landgericht Münster, Beschluss vom 03.06.2014 – 03 S 37/14

ECLI:DE:LGMS:2014:0603.03S37.14.00

## Tenor

Die Berufung vom 12.03.2014 gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 19.02.2014 – Aktenzeichen 8 C 2524/13 – wird zurückgewiesen.Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.Die Berufungsklägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.Der Streitwert für die Berufung beträgt 2.000,00 EUR.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Berufung ist unbegründet.Das Berufungsgericht ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolgt hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.Zur Begründung wird auf den gerichtlichen Hinweis des Berufungsgerichts vom 05.05.2014 Bezug genommen.Das Vorbringen der Berufungsklägerin im Schriftsatz vom 21.05.2014 rechtfertigt keine andere Beurteilung; insbesondere besteht keine Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung, da sämtliche Gesichtspunkte schriftlich dargelegt wurden.Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 ZPO.

**Rn. 3**

Unterschriften

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Zitiervorschlag: Landgericht Münster, Beschluss vom 03.06.2014 – 03 S 37/14, ECLI:DE:LGMS:2014:0603.03S37.14.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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