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# Landgericht Münster, Urteil vom 10.01.2012 – 3 Qs-72 Js 6994/11-1/12

ECLI:DE:LGMS:2012:0110.3QS72JS6994.11.1.00

## Tenor

Auf die Beschwerde wird der Be­schluss auf­geho­ben.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt O aus N zum Verteidiger bestellt.

Die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens und die not­wen­di­gen Aus­la­gen des Angeklagten wer­den der Staats­kas­se auf­er­legt.

**Rn. 1**

Grün­de

**Rn. 2**

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

**Rn. 3**

Es liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vor, da wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, § 140 Abs. 2 StPO.

**Rn. 4**

Eine schwierige Rechtslage ist hier deshalb gegeben, weil fraglich ist, ob das Beweisergebnis (hier: das Ergebnis der Blutuntersuchung) einem Verwertungsverbot unterliegt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl. § 140 RN 27 a), weil die mögliche richterliche Anordnung der Blutentnahme gemäß § 81a Abs. 2 StPO nicht eingeholt worden und eine ordnungsgemäße Belehrung über die Freiwilligkeit der Blutentnahme nicht dokumentiert ist.

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Zitiervorschlag: Landgericht Münster, Urteil vom 10.01.2012 – 3 Qs-72 Js 6994/11-1/12, ECLI:DE:LGMS:2012:0110.3QS72JS6994.11.1.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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