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# Landgericht München II, Beschluss vom 12.06.2026 – 14 O 155/26

## Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss vom 27.05.2026 (Bl. 73/75 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

## Gründe

Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auch aufgrund der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung nicht möglich. Die von der Beklagten benannten Umstände stehen ihrem Verschulden nicht entgegen, wurden zu ihren Gunsten aber bei der Bemessung bereits berücksichtigt.

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Zitiervorschlag: Landgericht München II, Beschluss vom 12.06.2026 – 14 O 155/26

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 28.09.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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